130 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
die Wirkung ist der Unbändigkeit der Demokratie und der revolutionären Ohn⸗
macht der Behörden, worüber wir am Schlusse dieses Abschnittes umständlicher
eintreten werden. Anderseits kann man sagen, daß nicht die religiösen Dogmen
der Mormonen, ihre Befleckung des Christenthums durch die Amalgamirung
desselben mit ihrer Religion der Gegenstand der Anfeindung war, sondern die
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lose Betrüger und Verführer seien, und die der christlichen Moral und den Ge—
setzen widerstreitenden Grundsätze der Polygamie, und die Despotie, welche die
Häupter derselben sich gegen ihre Widersacher erlaubten, so daß die Bundesbe—
hörde Grund hatte ihre Autorität geltend zu machen, theils um die Mormonen
zegen widerrechtliche Angriffe zu schützen, theils um unter ihnen selbst dem Un—
ug zu steuern und die individuelle Freiheit aufrecht zu erhalten.

820. III. Die Garantieen der individuellen Freiheit.
Die Garantieen der individuellen Freiheit hat die Bundesverfassung der
V. St. in einem Maaße gewährt und mit solcher Präcision verbürgt, wie die
Verfassung keines andern Staates, auch Belgien und die Schweiz nicht ausge—
aommen. Indem wir aber den hohen Werth dieser Garantieen und den repub—
likanischen Geist derselben achten, müssen wir doch bezweifeln, ob diese Be—
schränkungen der Gesetzgebung und der executiven Behörden oder der gericht—
lichen Polizei praktisch ausfühtrbar wären in Monarchieen und in Staaten,
velche den Angriffen mächtiger Nachbarn ausgesetzt sind.
Allervorderst ist die individuelle Freiheit gewährleistet durch das Recht
privilege) der Habeas-Corpus Acte und durch die Bestimmung, daß
alle Criminalfälle (treason, felonies, misdemeanes) durch Schwurge—
richte beurtheilt werden sollen (Constitution Art. 3. Sect. 2. Nr. 3. Amendments
 Art. 5. 6). Zu richtiger Auffassung dieser Bestimmungen muß aufmerk⸗
sam gemacht werden, daß die Nothwendigkeit des trial by jury nur für Be—
trafung von orimes, capital or otherwise insamous crimes gilt, nicht aber
für die Ahndung von bloßen Uebertretungen polizeilicher Vorschriften (contrarentions,
 trespasses) mit Bußen.
Bekanntlich sind die Mribs of habeas corpus, wie sie in England
durch ein Statut (31 Car. 2. 0. 2) regulirt wurden, schriftliche Intimationen,
welche auf Begehren eines Jeden, welcher über widerrechtliche Freiheitsberau—
hung klagt, von einem Richter der Kingshench zu jeder Zeit — also auch wäh—
rend der Gerichtsferien, de jure (ex merito justitiae) an denjenigen oder die—
jenige Behörde erlassen werden, welche der widerrechtlichen Gefangenhaltung
beschuldigt wird, daß der Beschwerdeführer, die Gründe der Gefangenhaltung,
der Tag seiner Verhaftung angegeben und zur Verfügung des Gerichts gestellt
verden, welches sofortige Freilassung verfügt, wenn die Gründe der Verhaftung