9. Die Republiken.
nicht gesetzlich und zureichend befunden werden. Diese Writs sind also das Mit—
tel, wodurch alle Lettres de cochet, detention pour raison d'état, und aͤhn⸗
liche willkürliche Freiheitsberaubungen unmöglich gemacht oder sofort gehoben
werden. Aber diese Habeas-Corpus Acte ist in England in aufgeregten
Zeiten oder unter drohenden Umständen oft suspendirt worden und diese
Suspension wurde mitunter ohne genügende Ursachen mißbraucht, um dem
Despotismus der Regierung als Werkzeug zu dienen. Auch in den V. St. ist
anerkannt worden, daß Umstände eintreten können, welche als nothwendig er⸗
scheinen lassen, der Regierung auf eine beschränkte Zeit eine discretionäre Ge—
walt einzuräumen, da die Formalitäten und die Publicität des gerichtlichen
Verfahrens die Action der vollziehenden Gewalt schwächen und compromittiren
können. Den Mißbrauch dieser Befugniß verhütet die Bundesverfassung durch
die Bestimmung, daß eine Suspension nicht stattfinden darf, außer in dem Fall
wirklicher nicht bloß zu besorgender) Rebellion oder Invasion, wenn es im
Interesse der öffentlichen Wohlfahrt nothwendig ist (Const. Art. 1. Sect. 9.
Nr. 2). Indeß wurde seit der Gründung der Bundesverfassung bis auf die
neueste Zeit nie vom Congresse die Suspension decretirt; der einzige Versuch
wurde gemacht 1807 von dem Präsidenten Jefferson, welcher vorher immer
eine solche Suspenston für freiheitsmörderisch erklärt hatte, aber als Präsident
darauf durch ein message antrug; das Haus der Abgeordneten verwarf die
Maßregel. (So sind diese Ultra-Demokraten.) In den meisten Bundesstaaten
findet sich eine ähnliche Garantie in der Verfafsung und da die Constitution of
e U. 8t. textuell nur die Bundesverhältnisse regelt, so bleibt zweifelhaft, in
wie weit die einzelnen Slates in diesem Punkte souverän sind. Praktisch ist
wohl der bundesrechtliche Grundsatz für die ganze Union maaßgebend (Story
B. ill: Ch. 32. 88 1335 f.). Der Grundsatz, daß Verbrechen (erimes) nur
durch Schwurgerichte beurtheilt werden dürfen trial by jury) erheischt eine
einlaͤßlichere Erörterung, hinsichtlich des Verfahrens und der Ausnahmen.
1) Das Verfahren. Die Beurtheilung soll stattfinden in demjenigen
Staatte, wo das Verbrechen soll verübt worden sein (Const. Art. 3. Sect. 2).
Nach den Amondmoepis soll die Beurtheilung durch eine impartialjury
des Staates und Districtes stattfinden, in welchem angeblich das Verbrechen
berübt wurde: durch diese Begrenzung wollte man die Untersuchung erleichtern,
die Kosten vermindern; die Besorgniß, daß locale Stimmung, Einflüsse oder
Leidenschaften in einem beschränkten Kreise schädlich einwirken möchten, glaubte
man zu heben durch das Erforderniß einer unpartheiischen Jury und durch
die Bestimmung, daß die Distriecte nicht ad hoo bezeichnet werden dürfen,
sondern gesetzlich geordnet werden sollen.
Weun das Verbrechen in keinem der Bundesstaaten verübt wurde, so soll
die Beurtheilung trial hy jury) an demienigen Orte oder denienigen Orten

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