432 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
stattfinden, welche durch ein Bundesgesetz vom Congresse hiefür bezeichnet wer⸗
den (Constit. Art. 3. Sect. 2. Xr. 3). Diese Bestimmung findet Anwendung,
wenn ein Verbrechen verübt wurde, »on the high seas and elsewhere out ot
he territorial jurisdiction of the state« (Story B. III. Ch. 38. 81775). Die
zenauere Untersuchung, was unter den walers of ihe high seas zu verstehen
sei, im Gegensatz der zum Territorium gehoͤrenden Küste (Story b. III. Chap. 16.
Z1189) und in wie weit die Competenz der amerikanischen Gerichte sich auf
Verbrechen erstrecke, welche in fremden Ländern verübt wurden, müssen wir den
amerikanischen Rechtsgelehrten und den deutschen Criminalisten überlassen. Es
ist einleuchtend, daß der Werth der Beurtheilung durch Geschworne wesentlich
davon abhängt, wie die Schwurgerichte gebildet, die Geschwornen gewählt wer⸗
den, welche Rechte den Angeklagten zustehen, einzelne Geschworne zu recustren
und welchen Einfluß auf die Verhandlung die vorsitzenden Richter ausüben.
Der bloße Name der Schwurgerichte ist ohne Bedeutung, wenn nicht alle diese
Punkte weise geregelt sind. Schwurgerichte sollen zunächst ein Schutz sein gegen
willkürliche Unterdrückung durch die Regierungsgewalt; aber in Republiken ist
dielleicht Schutz gegen die Leidenschaften und Vorurtheile des Volkes nicht min—
der, oder noch in höherem Grade nothwendig; auch kann umgekehrt die Be—
oölkerung einer Localität, oder eine vorhertschende Aufregung entgegen den no—
corischen Thatsachen und zum Nachtheil des Ansehens der Gesetze, der Behör—
den und der Nation in der öffentlichen Meinung anderer Nationen Freisprechun—
zen bewirken, die nicht zu rechtfertigen sind. In den V. St. wird die Bildung
der Jury durch die Gesetzgebungen der einzelnen Staaten geregelt: Story er—
laubt sich die Bemerkung, die Ausübung der Jury dürfe, wenn diese eine Ge⸗
währleistung des Rechtes sein solle, nicht in die Hände von Leuten gelegt wer⸗
den, welche die Wichtigkeit der Function nicht begreifen, oder zu träge, zu un—
wissend oder dumm sind, um die Gewalt, welche in ihre Hände gelegt wird,
richtig anzuwenden (Story B. III. Ch. 38. 91774). Allein die richtige Leitung
ind das heilvolle Resultat der Schwurverhandlungen hängt in großem Maaße
ab von dem Ansehen und dem Charakter der Richter judges), welche bei den
Schwurgerichten präsidiren. In dieser Hinsicht hat die Constitution of the
D. 8t. nach Möglichkeit gesorgt. Die Judges of the supreme court werden
nicht durch Volkswahlen berufen, auch nicht vom Congresse gewählt, sondern
oom Bundespräsidenten unter Zustimmung des Senates auf Lebenszeit (during
 good hehaviour) ernannt; sie können nur durch Urtheil wegen eines Ver⸗
brechens impeachment) entsetzt worden; nach diesen Bestimmungen ist zu
hoffen, daß nur anerkannt ausgezeichnete Juristen von würdigem. Charakter zu
diesen Stellen berufen werden, ohne daß etwa dabei eine Repartition oder
Kehrordnung zu Gunsten der einzelnen Staaten maaßgebend ist, und daß sie
zurch ihren persönlichen Charakter und ihre Unabhängigkeit die nöthige Autorität