9. Die Republiken. 433
und Festigkeit besitzen, nur die Schwurverhandlungen gehörig zu leiten und
eintretendenfalls rechtswidrige Wahrsprüche zu caffiren. Auch die inferior
courts des Bundes werden auf gleiche Weise besetzt (Constit. Art. 2. Secit. 2.
Nr. 2. Art. 3. Sect. 1). Die englischen und amerikanischen Juristen und
Rechtsphilosophen ohne Unterschied ihrer sonstigen politischen Principien sind
einig, diese Bestimmungen als die beste Garantie — so weit eine solche mög—
lich ist — für die Unabhängigkeit und Charakterfestigkeit der Richter zu erklä—
ren. In den Particularverfassungen der meisten Bundesstaaten ist das Princip
der Lebenslaͤnglichkeit ebenfalls sanctionirt und es wird versichert, daß die Rich⸗
ter in diesen Staaten die Rechtspflege mit Weisheit verwalten und in hohem
Ansehen stehen, während dahingestellt wird, ob in denjenigen Staaten, wo die
Richterstellen auf kürzere Zeit vergeben werden, das Gleiche der Fall sei. Story
B. IlI. Ch. 38. 88 1592 ff. 88 161351621. Kent, Comm. Lect. 14.
Lieber, Encyclop. Art. Const. of the U. St. Tucker, Blackst. App. 354
360. Delolme, Burke, Paley. Alle sind übereinstimmend, daß die voll⸗
kommenste Unabhängigkeit der Richter in Republiken zum mindesten ebeuso noth⸗
wendig sei als in Monarchieen; Jefferson hat einzig sich fuͤr eine kurze
Amtsdauer erklärt, ist aber auch von seinen politischen Freunden in diesem
Punkte nicht unterstützt worden. Wir machen aber aufmerksam, daß in den
V. St. die Richter (judges) Rechtskundige sind und über die Thatsache nicht
entscheiden, dagegen das Judiciary power der gesetzgebenden und der vollzie—
henden Gewalt völlig coordinirt ist, so daß die Gerichtshöfe in den an sie ge—
langenden Rechtsfällen nicht das Gesetz blos anzuwenden, sondern auch die
Verfafsungsmäßigkeit (constitutionality) derselben zu prüfen haben. Auf die
bom Volke und aus dem Volke zu wählenden Gerichte in der Schweiz, welche
in allen Faͤllen, welche nicht als Criminalfälle an das Schwurgericht gewiesen
werden, uͤber das Factische und über die Rechtsfrage entscheiden, ist das Raison⸗
nement der englischen und amerikanischen Juristen und Publicisten nicht an—
wendbar, sondern die Erneuerungswahlen sind bei solchen Gerichten eine noth—
wendige, wenn auch nothdürftige Garantie.
Was nun das Verfahren vor den Schwurgerichten betrifft, so verord—
aet das Amendmenb Art. 5. »No person shall be held to answer sor a
oapital or otherwise insamous crime onless on a presentment or indietment
 of a grand jury.« Das indietment ist eine schriftliche Anklage—
Acte, welche der Staatsanwalt eingibt und welche die Grundlage der Verhand⸗
lung ist; der Angeklagte weiß alfo worauf er sich zu vertheidigen hatz das pre—
sentment ist ein Beschluß, welchen die grand jury aus eigenem Antriebe erläßt,
am einen Criminalfall an die Jury zu überweisen; in diesem Falle wird die
Anklage-Acte von dem Artuar des Gerichtes formulirt. Wenn es sich um bloße
Vergehen (misdemeanors) handelt, so kann ein öffentlicher Ankläger den Fall
Escher, Handb. d. prakt. Volitik. II.