434 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
direct an das Schwurgericht weisen information). Der Angeklagte soll be—
förderlich zur Verhandlung gelangen, die Verhandlung öffentlich sein; die An—
klagepunkte müssen ihm mitgetheilt und die Zeugen für die Anklage mit ihm
confrontirt werden; die Zeugen, auf welche er sich zu seiner Vertheidigung be⸗
ruft, sollen zum Erscheinen angehalten werden, er kann einen Rechtsbeistand
verlangen, um sich vertheidigen zu lassen. Amend. Art. 6. Die Bürgschaft
für sein Erscheinen soll nicht zu hoch bestimmt werden. Art. 8. Der Ange⸗
klagte ist nicht schuldig Zeugniß gegen sich selbst abzulegen und niemand soll
wegen des gleichen Verbrechens zum zweiten Mal in Untersuchung gezogen
werden. Art. 5. Befehle zu Haussuchungen oder Verhaftungen dürfen nur
auf genügende Verdachtsgründe und eidlich bekräftigte Angaben ausgefertigt
werden und müssen genau und bestimmt die Räumlichkeiten bezeichnen, in
welchen eine Untersuchung stattfinden soll und die Gegenstände oder Personen,
welche in Beschlag zu nehmen oder zu verhaften sind. Art. 4. Diese schriftlich
auszufertigenden warrants wurden in England nach der Restauration vom Mi—
nisterium in allgemeinen Ausdrücken erlassen (general warrants), um die Ver⸗
fasser, Drucker, Verleger, Colporteurs (ohne Benennung der Personen) ge⸗
wisser scandaloser oder aufreizender Libelle zu verhaften; durch eine Entschei—
dung der Kingshench im Jahr 1763 wurden solche general warrants für
gesetzwidrig und ungültig erklärt; dieser Grundsatz ist in dem cit. Amendment
für die V. St. als ein Fundamentalgesetz sanctionirt.
Als das schwerste Verbrechen wird mit Recht in allen Staaten der Hoch⸗
verrath treason) betrachtet, weil er nach seinem Grundbegriffe die ganze Rechts⸗
ordnung, die Sicherheit des Ganzen und aller Einzelnen bedroht; er ist auch
deswegen mit den höchsten Strafen verpönt, welche in den Zeiten, wo die
Strafgesetzgebung überhaupt sehr hart war, höchst grausam waren. Wegen
der Gefährlichkeit des Verbrechens für die Gesammtheit, theilweise im persön—
iichen Interesse der Fürsten, besonders der Despoten, haben ältere Gesetzgebun—
gen und Gerichte den Begriff des Hochverrathes unbestimmt gelassen oder auf
Handlungen, selbst Unterlassungen ausgedehnt, welche dem Grundbegriffe nicht
entsprachen und bloße Verdachtsgründe, welche in andern Fällen eine Verur⸗
cheilung nicht gestatteten, als genügenden Beweis betrachtet. Die Begriffe des
Feudalrechtes und der Lehnstreue trugen ebenfalls dazu bei, die Definition des
Hochverrathes treason, brahison) auszudehnen und endlich hat noch in neueren
Zeiten das Raisonnement eingewirkt: der Hochverrath habe zum Zweck die be—
stehende Staatsordnung umzustürzen; sobald aber dieser Zweck erreicht sei, kön—
nen die Urheber nicht mehr bestraft werden und daher müsse der Versuch, die
kundgegebene Absicht, die Vorbereitung als Hochverrath gelten. Diese Mo—
mente waren der individuellen Sicherheit im höchsten Grade gefährlich; sie ver—
nichteten die Preßfreiheit, das gesellschaftliche Vertrauen und machten ausge—