9. Die Republiken.

435

preßte Klagen und gegründete Beschwerden zum Verbrechen. In England
strebte man früher nach Sicherheit gegen solche Verfolgungen und Justizmorde,
theils durch feste Begrenzung des Begriffes theils durch Forderung eines stren—
gen Beweises. Die Constitulion of the U. St. hat die schon unter Eduard II.
vom Parlamente festgesetzte Beschränkung des Begriffes aufgenommen: Art. 3.
Sect. 3. »Treason against the U. St. shall consist only in levying war against
em or in adhering to heir enemies, giving them aid and comfort. No
person shall he convicted of treason unless on the testimony of two witnessesto
 the same overt act.« Jedoch hat die Supremo Court in einem Falle
— 0— indi⸗
vidual can be guilty of this crime, who has not appeared in arms against
his country. On the contrary, if war be actually levied, that is, if a body
os men he actually assembled sor hhat purpose, all those who persorm any
part, however minute, or howover remote from the scene of action and
vho are actually leaged in the general conspiracy aro to he considered as
—
nahle purpose to constiltute a levying os war.« Nach dieser Theorie ist es frei⸗
lich, sobald einmal der Kriegszustand oder Aufruhr ausgebrochen ist, dem Er⸗
messen der Gerichte überlassen, eine Menge von Personen durch supponirtes
Einverständniß hineinzuziehen. Dieser Gefahr wird theilweise begegnet durch
das Erforderniß von overt aets und zwei Zeugen, welche hinsichtlich des gleichen
dvort act übereinstimmen, und ganz unverdächtig sind. Ein Geständniß ist nur
dann als Beweis gültig, wenn es öffentlich vor den Assisen abgeleat wird lin
open court) Story B. III. Ch. 39. 88 1790 ff.
Dem Congresse ist die Competenz eingeräumt, die Strafe des Hochver—
rathes zu bestimmen, doch soll die corruption of blood and consiscation ausgeschlossen
 sein (Constit. Art. 3. Sect. 3). Die grausamen Strafen und Mar⸗
tern der alten englischen Gesetze wurden damit abgeschafft und der Strang als
die Strafe des Hochverrathes eingeführt. Die dorruption of hlood ist ein dem
alten englischen Rechte eigenthümliches Institut: sie hat die Folge, daß auch die
Kinder des Hochverräthers unfähig werden, Großeltern oder Verwandte ihres
Vaters zu beerben: sie ist offenbar ungerecht als eine Strafe, welche Unschul—
dige trifft und daher mit Grund in England selbst mißbilligt, obgleich man da⸗
für Gruünde der Zweckmäßigkeit angeführt hat. Damit verwandt ist die Be⸗
stimmung Const. Art. 1. Sect. 9. Nr. 3. »No hill of atlainder or ex Ppost
kacto law shall be passed.« Die Bills of attainder kommen in England in
aufgeregten Zeiten, oder unter kritischen Umständen öfters vor: es sind Be⸗
schlüsse der höchsten oder gesetzgebenden Behörde, durch welche präsumirte Hoch⸗
verräther oder Vaterlandsfeinde willkürlich ohne Beobachtung der gerichtlichen
Formen geächtet wurden, wie man zur Zeit des französischen Conventes oder

—*