136 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
des Directoriums durch eine Majorität die Gegner außer dem Gesetze (mis
nors la loi, vogelfrei) erklärte, oder in despotischen Staaten auf ihren Kopf
einen Preis setzte: es ist dieses im Grunde die Erklärung, daß der Rechtszu⸗
stand aufgehoben sei. Diese Aechtung ohne Richterspruch schließt die Verfassung
der V. St. aus. Ex post faoto Gesetze sind diejenigen, welche mit rück⸗
wirkender Kraft eine Handlung für Verbrechen erklären, welche zur Zeit, wo
sie geübt wurde, mit keiner Strafe bedroht war, oder die Strafe erhöhen.
Schließlich müssen wir bemerken, daß im J. 1798 eine Sedition la w
erlassen wurde, welche alle Verbindungen oder Verschwörungen, welche zum
Zwecke hätten Widerstand gegen Maaßregeln der Bundesbehörde zu leisten,
der Anstiftungen zum Aufstande, oder ungesetzlichen Versammlungen, oder die
Veroffentlichung aufreizender Druckschriften oder Schmaͤhschriften gegen den
Congreß oder den Bundespräsident, oder Ermunterung fremder Mächte zu
Feindseligkeiten gegen die V. St. u. s. w. und jegliche Betheiligung an solchen
Handlungen oder Publicationen für Staatsverbrechen erklärte und mit Ge—
fängniß und Geldstrafen bedrohte. Dieses Gesetz fand hefligen Widerspruch
als unverträäglich mit dem Buchstaben und dem Geiste der Verfassung, wurde
aber nicht bloß von der Regierung sondern auch von Magistraten und Juristen
ersten Ranges vertheidigt und auf das Recht der Nothwehr und Selbsterhal⸗
tung gegründet. Da aber das Gesetz selbst als eine exceptionelle Maaßregel nur
für eine kurze Zeit erlassen war, so hat diese Polemik aufgehört. In Vergleichung
mit den Gesetzen, welche in Frankreich nach der Restauration und während der
Juli-Perioden erlassen wurden, unterscheidet sich diese Sedition law durch die
Beschränkung auf eine kurze Zeitdauer. Man könnte sagen, es sei dadurch eine
Art von Belagerungszustand, doch sehr gelinde und ohne Militärcompetenz ver⸗
hängt worden; aber der Belagerungszustand wird nicht durch ein allgemeines
Gesetz auf ein ganzes Land ausgedehnt, sondern immer nur über einzelne Städte,
Ortschaften, Provinzen verhängt. Der Grundsatz ist: Suprema lex est salus
populi.
Die Ausnahmen der Beurtheilung durch Schwurgerichte
Constit. Art. 3. Sect. 2. Nr. 3. »)The trial of all crimes exceptain cases
of impeachment shall be by jury.« Art. 1. Soct. 2. Nr. 5. »The
house of representatives.. . shall have the sole power of impeachment.«

Ari. 1. Sect. 3. Nr. 6. »The Senate shall have the sole power to
iry all impegehments. When sitting sor that purpose hey shall be
on oath or afttrmation. When the president os the U. St. is
tried, the chief justice shall preside; and no person shall be convicted
without the concurrence of two hirds of ihe memhers presente« Nr. 7.
»dudgment in cases of iinpeachment shall not exlend further than to