9. Die Republiken.
reinoval from office and disqualification to hold and enjoy any otfioe of
nonour, trust or prosit, under the U. St. But ihe party convicted shall nevertheless
 he liable and subject to indictment, trial, judgment and pu—
nishment according to law. « Art. 2. Sect. 4. »Thepresident, vicepresident
 and alleivil officers of bhe UV. St. shall be removed
from office on impeachment for and conviction of breason, bri beryor
ouhber bigh crimes and misdemeanors.«
Die Verfassung der V. St. hat das englische Herkommen, nach welchem
die Anklage der höchsten und der untergeordneten Staatsbeamten, wegen Miß⸗
brauch der Amtsgewalt oder Verletzung der Amtspflichten dem Parlamente in
der Art zukommt, daß das Unterhaus gleichsam als eine⸗grand-jury die An⸗
klage ex officio erhebt presentment, impeachment) und das Oberhaus das
Urtheil faͤllt, indem es die Functionen der Jury und des Richters vereinigt,
adoptirt, indem das Haus der Abgeordneten representalives) die Anklage
simpeachmen) stellt und der Senat entscheidet, beide, indem ste weder an die
gerichtlichen Formen des Verfahrens noch an positive Gesetze (common law
oder statutes) gebunden sind, doch mit der wichtigen Modification, daß die
Verurtheilung (con viotion) durch den Congreß außer der Makel, welche die
nothwendige factische Folge eines solennen Verfahrens ist, lediglich die Ent—
setzung vom Amte und die Unfähigkeit zu Bekleidung öffentlicher Stellen be⸗
wirkt,/ mag auch die Anklage die schwersten Verbrechen betreffen, wobei aber das
ordentliche Verfahren vor den Gerichten strial by jury und Criminalstrafe; be—
züglich Schadensersatz) gegen den Verurtheilten vorbehalten bleibt. Diese Be—
schraͤnkung ist in der That ein Vorzug des amerikanischen impeachment vor
dem englischen, da man eingesehen hat, daß solche politische Processe nur zu oft
»urch leidenschaftlichen Partheigeist erzeugt und beherrscht werden, und die
Willkür in Hinsicht auf die Würdigung der inculpirten Handlungen und des
Beweises, der Mangel an schützenden Formen auch dem Unschuldigen gefährlich
sind. In der That aber ist diese Willkür des amerikanischen Congresses noch
gefährlicher als in den Händen des englischen Parlamentes, da die beiden
Kammern des Congresses, besonders das house of the representatives einen
demokratischen Charakter haben und den zufällig herrschenden Strömungen der
ochlokratischen Leidenschaften weniger selbstständig entgegen zu treten vermögen
als das englische Oberhaus. Diese Bestimmungen wurden bei den Verhand⸗
lungen über die Bundesverfafsung keineswegs ohne Widerspruch angenommen
and sind auch später Gegenstand von Controversen gewesen. Ein Theil der
Einwürfe beziehen sich speciell auf die positiven Bestimmungen des Bundes⸗
—— allgemeinem Interesse und die Gründe
der amerikanischen Publicisten sind ein höchst schätzbarer Beitrag zu den analo—
zen Erörterungen, welche diese Materie in Europa veranlaßt hat. Manche

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