438 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
tadelten die Vermischung der legislativen mit der richterlichen Gewalt; man
machte Vorschläge, die Beurtheilung von politischen Anklagen einem besondern
Staatsgerichtshof, oder dem obersten Gerichtshofe (Supreme court) des Bun⸗
des, oder diesem Gerichte und dem Senate vereint zu übertragen. Allein die
Gegengründe wurden überwiegend gefunden. Man fand, daß nur der Con—
zreß das nöthige Ansehen besitze (und kaum genügend), um den Unschuldigen
gegen ochlokratische Wuth zu schützen oder einer conviction den Nachdruck zu
geben, daß es im Interesse des Gesammtwohls liege, die Würdigung der in—
rulpirten Handlungen nicht an positive Bestimmungen zu binden, daß nur
Staatsmänner, deren im Congresse, besonders im Senate zu finden seien, die
nöthige Einsicht und den Tact besitzen über politische Vergehen zu urtheilen,
die Legisten aber durch ihre täglichen Functionen sich eine steife Urtheilsweise
aneignen, daß diese Gewohnheit der Richter gewöhnliche Processe streng nach
festen Rechtsprincipien und prédedents zu beurtheilen der Sache angemessen
sei und ihre impassible Stellung nicht durch ihre Betheiligung an politischen
Kämpfen gefährdet werden dürfe; die Bestellung eines besondern Staatsge⸗
richtshofes fand man weder zweckmäßig noch ausführbar. S. Story a. a. O.
B. III. Chap. IX. 90 686 - 687 Ch. X. 85 740 -811 (eine ausführliche Er—⸗
örterung dieser Materie, welche studirt zu werden verdient), Paley, Moral
philosophy B. 6. Ch. 8. Blackstone, Comment. 260. 261. Tucker,
Blackst. Append. 237. 335 -348. Montes quieu, E. des LL. L. XI. ch. 6.
Vgl. Buch VIII. dieses Handbuches 5 19. Wir haben diese Materie hier des
Zusammenhangs wegen umständlich besprochen, weil sie die wichtigste Aus—
nahme einer Bestimmung der amerikanischen Bundesverfassung betrifft, welche
die individuelle Freiheit der Bürger durch die Schwurgerichte garantirt, und
unsern Lesern auch als Nachtrag zu dem im B. VIII. bemerkten nicht unwill⸗
kommen sein dürfte.
AV——
die Competenz der Kriegs- oder Admiralitätsgerichte gehören. Amendmenits
l10 the Constitution: Art. 5. — »cases arising in the land or naval sorces
or in the militia when in actual service in time of war or public danger.«
Die Gründe für diese Competenz der militärischen Gerichte sind zu ein—
euchtend, als daß sie einer naähern Ausführung bedürften.

—21. Die Preßfreiheit und Vereinsfreiheit.

Amendm. of the Constitution. Art. 1. »Congress shall make no law...
abridging the freeldom of speech or of the press; or the right of the people
peaceahly to assemble and to petition iho government for àa redress of—
grievance.«