9. Die Republiken.
1) Die Preßfreiheit. Vorerst ist auch hier wieder wohl zu beachten,
daß die Bundesverfassung direct nur dem Congresse die Befugniß abspricht, die
Preßfreiheit durch Gesetze zu beschränken, womit die Befugniß der Particular—
gesetzgebungen der einzelnen Bundesstaaten nicht beschränkt ist. Allein factisch
ist der gleiche Grundsatz auch in denselben anerkannt, theils nach dem Vorbilde
der Preßfreiheit in England, theils weil die Auflehnung gegen Englands Su—
zeränität wesentlich durch die Presse ermuthigt, gerechtfertigt und unterstützt
wurde. Auch ist die Preßfreiheit mit dem in den V. St. herrschenden Geiste
der Demokratie und den stets sich erneuernden Dissonanzen zwischen den Bun⸗
desbehörden und Localbehörden und dem Partheiwesen der Volkswahlen aufs
engste verbunden. Weit entfernt also, daß in dieser Beziehung ein Widerspruch
wwischen dem Rechte der Bundesverfassung und demjenigen der einzelnen Stales
 bestände, sind vielmehr auch in die Verfassungen der meisten Staaten ana⸗
loge Bestimmungen und in mehrern in noch präananteren Ausdrücken aufge⸗
nommen.
Unbestritten ist nun a) daß die Preßfreiheit, wie sie durch die Verfassung
gewaͤhrleistet ist, unbedingt alle Präventivmaßregeln — Censur, Cautionen,
Beschränkung der Gewerbe, welche der Presse dienen — Verhinderung der
Publication von Verhandlungen der Behörden — ausschließt, b) daß die
Preßprocesse dem Entscheid der Schwurgerichte unterliegen und die Jury (wie
— wurde) befugt ist ein geneal
 verdiet abzugeben d. h. nicht bloß das Factische (die Frage der Urheber—
chaft u. s. w. oder des Inhalts) zu entscheiden, so daß dem Richter vorbehalten
bliebe, über die Rechtsfrage (die Strafbarkeit des Inhaltes oder der Absicht)
zu entscheiden, sondern unbedingt das Schuldig oder Nichtschuldig auszuspre⸗
chen. Diese Garantie ist also eine verfassungsmäßige, während in England
keine constitutionelle Garantie besteht, und in vielen Hinsichten daselbst die
Freiheit der Presse mehr auf Praxis und Connivenz beruht. Unentschieden ist
aber in den V. St., ob die Preßfreiheit im Sinne des Amendment eine ganz
absolute, alle Verantwortlichkeit ausschließende sein soll, oder ob der Mißbrauch
derselben durch Verletzung von Privaten, Verläumdung oder Angriff und Stö—
rung der Grundlagen aller Sittlichkeit und Religion oder der öffentlichen Ruhe
und Sicherheit strafbar sei, und in letzterem Falle, ob der Congreß befugt sei
Gesetze gegen solchen Mißbrauch zu erlassen. Das Erstere ist von einigen excen—
trischen Demokraten behauptet worden; allein die gründlichen Publicisten und
Staatsmänner und die Gerichte haben sich in Uebereinstimmung mit den in
England anerkannten Grundsätzen für die Verantwortlichkeit und die Strafbar⸗
keit des Mißbrauches erklärt, wonach also in der Praxis gehandelt wird. Wir
verweisen den Leser auf die schöne und warme Vertheidigung dieser Ansicht bei
Story, B. IIlI. Ch. 44. 880 1874- 1886. Blackstone Iy. 152. Delolme

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