440 Die fsormale Politik oder Verfassungslehre.
L. 11. Ch. 12. 9 291 -297, vorzüglich auch auf die Vertheidigung Erski—
ne's für den Dean of St. Asaph. Die Frage über die constitutionelle Zuläs—⸗
sigkeit eines Congreß-Gesetzes gegen den Mißbrauch der Presse zu Gefähr⸗
dung der staatlichen Ordnung kam zur Erörterung wegen eines Act vom
14. Juli 1798, welcher indeß als ein transitorisches Ausnahmsgesetz von
selbst 1801 wieder erlosch und seither nicht wieder erneuert wurde. Die An—⸗
sichten waren damals sehr getheilt und wurden beiderseits lebhaft verfochten;
das Gesetz wurde von den angesehensten Publicisten und Juristen verthei⸗
digt. Es ließ die Competenz der Schwurgerichte unangetastet und gestattete
die Einrede der Wahrheit. Wir glauben, daß die Preßfreiheit mit der an—
gegebenen Verantwortlichkeit wegen Mißbrauches dem Geiste der Demokra⸗
tie ganz angemessen ist, doch immer mit Vorbehalt strenger Bestrafung des
Mißbrauchs amtlicher Geheimnisse oder Begünstigung des Feindes. Vgl.
B. VIl. 8 16 dieses Handbuches. Es ist dem gegenwärtig in der Schweiz
herrschenden demokratischen Geiste des Suffrage universel wenig entsprechend,
wenn kecke Angriffe auf die öffentlichen Behörden oder ihre Beschlüsse, wenn sie
nicht in höfische Formen eingekleidet sind, oder derbe Ausdrücke, Spott enthal⸗
ten, mit Preßprocessen verfolgt und von den Gerichten mitunter streng bestraft
werden. Vergleicht man damit, wie die Preßfreiheit in den V. St. und in
England verstanden und geübt wird, so ist man versucht, auf solche demokra⸗
tische Machthaber die Bemerkung anzuwenden, welche Montesquieu in Bezie⸗
hung auf die Aristokraten macht EE. d. LL. XII. 13). »Si dans la Monarchie
quelque trait va contre lo Monarque il est si haut que le trait n'arrive point
jusqu'à lui; un Seigneur Aristocratique en est percé de part en part. « Man
könnte beifügen: diese Herren haben 1830 die unbeschränkte Freiheit für sich
oerlangt und die alten Aristokraten schonungslos angegriffen; nachdem sie sich
in den Sattel geschwungen, dulden sie die ächte Preßfreiheit nicht, sondern ver—
folgen jede kühne Aeußerung, soweit es ohne offene Verletzung der constitutio—
nellen Grundsätze möglich ist und die Sympathie mancher Gerichte ihnen be—
hülflich ist. Allerdings gibt es unter den Beamten, besonders in den höhern
Kreisen viele, welche die Preßfreiheit verstehen und im stolzen Bewußtsein wah—
rer Verdienste dem gesunden Sinne des Publicums vertrauen; die gereizte
Empfindlichkeit äußert sich zumeist in localen Kreisen und in den untern Stufen
und erinnert oft unwillkürlich an das Sprichwort: wenn einer getroffen wird,
so schreit er auf. Wir müssen aber zugeben, daß diese Intoleranz mancher un⸗
serer Behörden und Beamten ein Erbstück früherer Zustände ist, wo die Censur
die Presse knebelte und selbst leise Andeutungen als Vergehen betrachtet wurden.
2) Das Vereins- und Petitionsrecht. Es genügt darüber die
Bemerkung Story's: man sollte denken, es sei in einem republikanischen Staate
unnöthig, dieses Recht ausdrücklich zu gewährleisten, da es im Wesen selbst