9. Die Republiken.
dieser Verfassung und ihrer Institutionen liegt. Auch wäre es praktisch unmög⸗
lich dasselbe zu verweigern, solange der Freiheitssinn nicht gänzlich erloschen
und das Volk so tief gesunken ist, daß es unfähig wird die Rechte freier Bürger
auszuüben. Wahrscheinlich ist diese Bestimmung übergetragen aus der Erklä⸗
rung der Rechte (the declaration of rights), welche in England bei der Revo—
lution von 1688 abgefaßt und darin das Recht verlangt wurde an den König
um Abstellung von Beschwerden zu petitioniren. Val. dies. Handb. VII. 8 18.

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322. Die Wirkungen der Pundesverfassung für das gesammtwohl.

Wir trennen auch hier, wie in dem Abschnitte, welcher der schweizerischen
Eidgenossenschaft gewidmet ist, diejenigen Vortheile, welche die Bundesverfas⸗
sung der V. St. den einzelnen Staatsangehörigen verschafft, von der politischen
Seite der Bundesverfassung, welche die Verhältnisse des Bundes zu den ein⸗
zelnen Bundesstaaten, und gegenüber dem Auslande betrifft. Ebenso beziehen
wir uns auf das in 8 12 als Einleitung bemerkte, daß diese Vortheile für die
Wohlfahrt der Einzelnen nicht dem demokratischen Princip, sondern eben der
Bundesverfassung zu verdanken sind, welche in dieser Hinsicht die einheitliche
Verfassung großer Staaten ersetzt, indem sie zugleich die Vortheile der Autono⸗
mie der einzelnen Bundesstaaten gewährt“).
Die Bundesverfassung der V. St. gibt im Eingang preamhle) die Zwecke
derselben an, unter welchen begriffen ist zu promote ihe general welfkare.
 Die schweizerische Bundesverfafssung gibt die Zwecke des Bundes im
Art. 2 an, wobei wohl das preamble der amerikanischen Verfassung vorge—
schwebt haben mag, und als einen derselben die Beförderung der ge—
meinsamen Wohlfahrt.
Wie es in der Schweiz durch die Bundesverfassung von 1848 geschah, so
hat die Bundesverfassung der V. St. für den freien Verkehr im Innern des
Bundes und für gemeinsame Regelung des auswärtigen Handels gesorgt und
dadurch die Gesammtbevölkerung zu einer Nation in volkswirthschaftlicher Hin⸗
sicht zu machen gestrebt. Hieher gehören die Bestimmungen der Bundesverfas⸗
sung Art. 1.

x) Es kann ungereimt scheinen, wenn hier die V. St. mit ihrem immensen Gebiete und
die einzelnen Staaten, wovon einige geographisch als große erscheinen, mit den beschränkten
Territorien der schweizerischen Eidgenossenschaft verglichen werden. Aber wenn die Einwohner
und nicht das Areal das Entscheidende sind, so darf man nicht vergessen, daß die V. St. zu
der Zeit als ihre Bundesverfassung geschaffen wurde, noch nicht 4 Millionen Einwohner zähl—
ten, daß auch noch jetzt die relative Bevölkerung der meisten Staaten schwach ist, und daß we—
nigstens die ursprüngliche Gruppe derselben durch die Verhältnisse unter sich und zum Ausland
eine enge Verbindung nöthig hat.