9. Die Republiken.

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Staatsmänner oder die Partheien selbst, je nachdem sie sich im Besitze der Ge⸗
walt befinden, vder durch eine Majorität in die Lage der Opposition versetzt sind,
die Grundsätze wechseln. Wir halten uns aber an diejenige Auslegung, welche
dem Geiste der Bundesverfassung und dem Wortlaute nach dem gewöhnlichen
Sprachgebrauche angemessen scheint und durch Praxis bestätigt wird. Dabei muß
jedoch noch bemerkt werden, daß diese Praxis in mehrern Hinsichten die Competenz
der Bundesgewalt nicht in vollem Maaße angewendet und den Bundesstaaten
factisch manches nachgesehen hat, wozu sie nicht befugt waren. Theoretisch sind
manche Zweifel auch daraus hergeflossen, daß bei den wiederholten Verhandlun—
gen über die Bundesverfassung einzelne Punkte absichtlich nicht präris entschie⸗
den wurden, um durch gewisse Bestimmungen nicht die Zustimmung der sämmt⸗—
lichen Staaten unmöglich zu machen. Die Bestimmungen Art. 1. Soeot. 8.
Nr. 18. »the congress shall have power — to make all laws whieh shall
be necessary and proper for carrying into execution the foregoing powers
and all other powers vested by this constitution in the government of the
D. St. or in any department or officer thereof; « — und Art. 10. der
Amendments: »vthe powors not delegated to ihe U. St. hy the Constitution
nor prohibited by it to the stales are reserved to the Slates respectively
or to the people; « — sind wie dazu eingerichtet, um jeden Behauptungen der
Federalisten (Freunde der Bundesgewalt) oder der Demokraten (welche den
Bund zu einem bloßen Staatenbunde machen möchten) als Grundlage zu die—
nen, wie wir dieses im X. Buche, welches die politischen Verhältnisse der Union
behandeln wird, näher zeigen wollen.
Die weisen Staatsmänner, welche das Verdienst haben, die Gründer der
Bundesverfassung der V. St. zu sein, wollten dem egoistischen Particula—
rismus einzelner Bundesstaaten, welcher während der Conföderation sich viel⸗
fach auf Kosten der Bundesgenossen geltend gemacht, unter denselben Rivali—
käten und Retorsionen veranlaßt und das Interesse Aller (the general wellare)
 dem Auslande Preis gegeben hatte, ein Ende machen, indem sie die Re—
zulirung des Verkehres sowohl mit dem Auslande als unter den einzelnen
Bundesstaaten in die Competenz des Congresses legten. Ein Theil der Staa⸗
ten hatte, wie ein Blick auf die Karte zeigt, durch seine Lage, seine Seehäfen,
Buchten und Strommündungen es in ihrer Gewalt durch Ein- und Aus—
gangszölle, Transitgebühren, Stapelzwang und ähnliche Mittel den andern
Staaten den Export und Import zu erschweren, die Bedürfnisse importirter
Waaren zu belasten und ihre Sonderinteressen auf Kosten der andern zu be—
fördern; diese suchten begreiflich hinwieder durch Retorston sich zu entschädigen
oder Abhilfe zu erlangen. Dieser Kampf der Sonderinteressen wurde durch die
Gegensätze der Südstaaten und Nordstaaten, wovon jene mehr Pflanzercolo—
rtieen, die letztern mehr auf Gewerbe und Handel angewiesen waren, noch mehr