144 Die formale Politik oder Verfafssungslehre.
gesteigert und aus dieser Anarchie und Zwietracht entstand Gefahr für den Fort—
bestand aller politischen Verbindung und einer Nationalkraft, welche die offenen
Angriffe oder die nationalökonomischen Bedrückungen fremder Staaten abzu—
wehren stark genug wäre; der wirthschaftliche Zustand der Colonieen hatte dar⸗
unter sehr gelitten und der Aufschwung, welcher sich später ergeben hat, wäre
unter solchen Verhältnissen nicht möglich gewesen. Diesem ist nun durch die
Bundesverfassung abgeholfen. Die Bundesbehorde ist nun ausschließlich be—
fugt, sowohl den auswärtigen Handel als den Verkehr unter den Staaten zu
regeln; die Regelung des Verkehrs (conmercé) erstreckt sich nicht bloß auf Kauf
und Verkauf, sondern der Ausdruck commereöé ist in seiner umfassendsten Be⸗
deutung zu nehmen und begreift daher auch die Schifffahrt und was auf diese
Bezug hat. Gegen die Bundesbehörde selbst ist der Agriculturindustrie und der
Industrie im engern Sinne die Gewährleistung ertheilt, daß der Export der
amerikanischen Producte oder Manufacte von allen Ausgangszöllen befreit sein
soll; dagegen ist die Bundesbehörde allerdings befugt, den Import zu be—
steuern, aber die Besteuerung soll gleichförmig sein für die gesammte Union und
freie Benutzung aller Küsten und Seehäfen oder Flüsse stattfinden, ohne daß
die Schiffe gehalten werden können, bestimmte Seehäfen, welche abseits ihrer
mercantilischen Bestimmung liegen, als Zollstätten oder als Stapelplätze zu be⸗
suchen. Den localen Behörden der Staaten ist zwar gestattet von den Ausfuhr⸗
und Einfuhrgegenständen mäßige Gebühren zu erheben, um daraus die Kosten
der polizeilichen Aufsicht, betreffend die gesetzliche Beschaffenheit der Waare,
Gesundheitssorge, Quarantäne und andere ähnliche Punkte zu bestreiten, aber
der Reinertrag ist an die Bundeskasse abzugeben und die betreffenden Verord—
nungen unterliegen der Controle und Revision der Bundesbehörden. Es wurde
versucht, das exclusive Besteuerungsrecht der Einfuhrartikel durch die Bundes—
behörde zu umgehen und indirect für die Staaten auszuüben, indem man von
den importirenden Handelsleuten eine Taxe als Verkaufsbewilligung forderte,
unter dem Vorwand, dieses sei nicht eine Eingangsgebühr für die importirten
Objecte, sondern eine Gebühr (Licenz) für Bewilligung der Ausübung eines
gewissen Berufs; allein dieses wurde von den Bundesbehörden (respective
dem Bundesgerichte) als Verletzung der Bundesverfassung erklärt, weil in die—
ser Form die Küstenstaaten die Bedürfnisse der Hinterländer gerade ebenso gut
hätten belasten können, wie durch directe Besteuerung des Imports. Verwandt
damit ist das Verbot einer Erhebung eines tonnage Besteuerung des Tonnen⸗
gehalts der Schiffe) durch die Staaten, welche dem Congresse vorbehalten ist.
Bis auf die neueste Zeit ist das Erforderliche an Bundeseinnahmen hauptsäch—
lich durch den Erlös von Ländereien und durch die Eingangsgebühren gedeckt
worden, zu den directen Steuern (Immobiliarsteuer und capitation d. h. Ver⸗
mögens- oder Erwerbsteuer) hat man nur in einzelnen Nothfällen gegriffen, da