9. Die Republiken.
die Amerikaner mit Grund diese Besteuerung trotz ihrer idealen Gerechtigkeit
und Gleichmäßigkeit, als höchst ungleich in der Wirklichkeit, vexatorisch in der
Vollziehung und für unausführbar halten, dieselbe in einem großen Gebiete
auch nur annähernd gleichmäßig anzuwenden, wegen Verschiedenheit der Güter⸗
werthe, der Erträgnisse und übrigen Verhältnisse; daher die Bestimmung, daß
directe Steuern für den Bund auf die einzelnen Staaten nach der Kopfzahl
repartirt werden sollen. Aber auch die Einfuhrzölle können zwar nach allgemei⸗
nen, für alle Einfuhrplätze gleich geltenden Sätzen erhoben werden, dadurch
wird aber nicht verhindert, daß sie die Bewohner der verschiedenen Staaten
und Gegenden ungleich drücken; im Interesse der Bundesgewalt ist sogar fest⸗
gestellt worden, daß der Congreß freie Hand habe, diese Zölle nach Gutfinden
zu erhöͤhen, so daß sie den Charakter eigentlicher Schutzzölle annehmen und als
Begünstigung der Manufacturstaaten (des Nordens) auf Kosten der Pflanzer⸗
staaten (des Südens) wirken. Man hat diese Befugniß auf mehrfache Gründe
gestützt: 1) daß das Recht Steuern auf den Import zu legen dem Congreß un⸗
zedingt zugestanden sei, 2) daß die Handelspolitik der Union unter Umständen
erfordere, gegen vexatorische Gesetze anderer Staaten Retorsion zu üben durch
Besteuerung ihrer Artikel, 3) daß dem Congreß die Regelung des Commerzes,
worunter die Manufacturindustrie und die Agriculturindustrie ebenso gut wie
die Construction der Schiffe und die Ergänzung jeder Art Bedürfnifse für die
Ausrüstung von Schiffen begriffen sei, durch die Bundesverfassung zustehe,
M daß auch die Sorge für die allgemeine Wohlfahrt (genera welfare) zur
Competenz des Congresses gehöre, nun aber die Hebung der heimischen In—
dustrie im Interesse der Gesammtheit eneral wellare) liege, sowohl an sich
als wegen des Zusammenhangs mit dem Handelsverkehr, wobei die Local-In⸗
eressen dem Gesammtinteresse weichen müssen, zumal der Fall auch eintreten
könne, daß die Produrte der Agriculturstaaten durch Schutzzölle gesichert wer⸗
den müßten. Freilich ist gerade dieser Punkt von früherer Zeit her ein Zunder
der Erbitterung des Südens gewesen, indem schon 1832 Süd-Carolina drohte
sich deswegen vom Bunde zu trennen. Die Grundsätze, welche für die Com—
petenz der Union geltend gemacht werden, sind an sich nach dem Wesen eines
Bundesstaates ganz richtig und es ist nur die Frage — welche wir im X. Buche
zu erörtern haben — ob nicht die immense Ausdehnung der Union und die Ver⸗
schiedenheit der Bundesstaaten in Hinsicht auf Interessen, Klima, Nationalität
den Fortbestand des Bundesstaates als unmöglich erscheinen lasse; für einen
Bundesstaat, wie die Schweiz halten wir die in Amerika entwickelte Theorie
als angemessen.
Eine wesentliche Bestimmung für den Begriff des Bundesstaates, durch
welche die nationale Einheit, der Verkehr der einzelnen Staaten unter sich und
der Gesammtheit mit dem Auslande befördert wird, ist das der Bundesbehörde

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