446 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
ausschließlich ertheilte, den Bundesstaaten ausdrücklich abgesprochene Münz—
recht, welches das Recht der Ausprägung der groben Sorten und der Scheide—
münzen, der Bestimmung des Münzfußes, der Tarifirung fremder Sorten, die
Verordnung über gesetzliche Zahlmittel und das Recht der Bestrafung der Münz—
verbrechen begreift. Hinfichtlich der Nützlichkeit der Einheit des Münzwesens
im Bundesstaate verweisen wir auf das in 912(7.) Gesagte. Mit dem Münz⸗
regal steht in enger Verbindung, oder ist vielmehr als demselben immanent zu
betrachten, das Recht Papiergeld in Cireulation zu setzen. Hier entstehen
aber schwierige Fragen über den Begriff oder die Arten des s. g. Papiergeldes.
Im weitern Sinne kann man darunter alle Werthpapiere verstehen, welche eine
Forderung nicht bloß beweisen, sondern repräͤsentiren, ihrer Natur nach für die
Circulation bestimmt sind, auch wirklich circuliren und als Circulationsmittel
den Mangel genügender Gold- und Silbermünze ersetzen, aber auf Verlangen
mit solcher Münze eingelöst werden. In diesem Sinne kann man trafsirte Wech—
sel und vorzüglich die auf den Inhaber gestellten Werthpapiere (au porteur)
als Papiergeld bezeichnen. Im eigentlichsten Sinne versteht man unter Papier—
geld die von der Staatsbehörde mit Zwangsecurs in Circulation gesetzten Pa—
piere, an welche sich die von privilegirten Banken, welche mit der Staatsverwal⸗
tung in Beziehungen stehen, emittirten Banknoten anschließen, wenn der Staat
diese Banken von der Verbindlichkeit der Einlösung befreit. Dieses Papiergeld
im engern Sinne kann durch verschiedene Mittel mehr oder weniger in Credit
erhalten und gegen das Sinken geschützt werden: 1) wenn es bei den Staats—
kassen als Baarzahlung al pari angenommen wird; 2) durch Verzinsung;
3) durch Aussicht auf successive Einlösung; 4) durch Hypothesirung von Do⸗
mänen und das Recht solche nach einer Schätzung damit zu erwerben; 5) durch
Tarifirung der Waaren, besonders der Victualien, und Schreckensmittel ler—
reur), welches letztere das Schlimmste ist. Aus der Lehre von der Volkswirth—
schaft und der Finanzgeschichte ist bekannt, daß keine Mittel im Stande sind,
die Depreciation des Papiergeldes zu hindern und welches Unheil dadurch er⸗
zeugt wird. Unter Umständen kann dasselbe gute Dienste leisten, wenn die
Emission in angemessenen Schranken gehalten wird und Vertrauen in die Red—
lichkeit und die Zukunft der Staatsgewalt sich erhält. Das Metallgeld war in
den V. St. in verschiedenen Perioden aus mehrern Ursachen aus dem Lande ge⸗
flossen, so daß ein Surrogat als Circulationsmittel dringendes Bedürfniß des
Verkehrs wurde; auch ist die große Ausdehnung des Gebietes und der Distan—⸗
zen ein Grund, welcher das Papiergeld vortheilhaft erscheinen läßt, um die
Sendungen von Edelmetallen zu ersparen. Daher entschloß sich die Bundesbe—
hörde eine privilegirte Actienbank zu gründen, bei welcher die Union mit 2 Mil—⸗
lionen Dollars für A betheiligt war und welche die Finanzgeschäfte der Bun—
desverwaltung besorgte, indem sie für dieselbe Gelder einnahm und ausgab