148 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Jahren wüthenden Bürgerkrieges und der enormen Ausgaben für die Land⸗
und Seemacht, welche dieser Krieg verursacht. Sie kommen hier nicht in Be—
tracht, wo es sich darum handelt, die ordentlichen Wirkungen der Bundesver—
fassung auf die wirthschaftlichen Verhaͤltnisse des Volkes darzustellen, dem Fi⸗
nanzwesen der Union haben wir im X. Buche Aufmerksamkeit zu widmen.
Dagegen ist mit der Regulirung des Handels (commeree) und des Münz—
wesens enge verwandt die Bestimmung der Bundesverfassung, Arl. 1. Sect. 8.
Nr 4. »the congress shall havo power — to establish uniform laws on the
subject of hankrupteies throughout the U. St. « — Wie in der Schweiz, so
war es früher auch in N. A. der Fall, daß die Gesetze oder Praxis der einzel⸗
nen Staaten in Concursen den Forderungen der eigenen Angehörigen ein Pri⸗
vilegium vor denjenigen der Creditoren anderer Bundesstaaten oder Auswaͤrti⸗
ger ertheilten. Eine solche Benachtheiligung ist dem Credite und Verkehr der⸗
senigen Staaten Kantone) selbst, welche diesem kurzsichtigen Egoismus huldi—
gen, nachtheilig, hemmt den Verkehr unter den Bundesstaaten und erzeugt Con⸗
flicte mit fremden Regierungen, diplomatische Beschwerden, Retorsionen, Re—
pressalien. Durch die der Bundesbehörde und Gesetzgebung der Union und den
Bundesgerichten durch obige Bestimmung ertheilte Concesston und Controle ist
diesem abgeholfen. In der Schweiz ist dieses nur so weit erreicht, daß die Nie⸗
dergelassenen den Kantonsbürgern gleichgehalten werden müssen und specielle
Pfandrechte nicht den einfachen Forderungen der Kantonsbürger nachgesetzt
werden.
An die Einheit des Münzwesens reiht sich die dem Bunde eingeräumte
Befugniß für die Einheit und Gleichförmigkeit der Maaße und Gewichte zu
sorgen (ogl. S. 385); in der Schweiz ist diese für den innern Verkehr und den
auswärtigen Handel wichtige Maßregel mit Fleiß und Sorgfalt behandelt und
vollzogen worden und die Behörden widmen derselben fortwährend die ange—
messene Aufmerksamkeit. In den V. St. ist die Bestimmung während vielen
Jahren ein todter Buchstabe geblieben, was seinen Grund zum Theil in eigen⸗
thümlichen Schwierigkeiten haben mag, welche sowohl die Einführung eines
einheitlichen Systems als die nothwendige Controle betreffen und aus der Aus—
dehnung des Gebietes, den Gegensätzen der Nationalität, der frühern Herr—
schaft spanischer, franzoͤsischer Behörden, der relativ geringen Bevölkerung man—
cher Staaten entspringen.
Gleichwichtig für die Beförderung des Verkehrs und die Befestigung der
nationalen Einheit und die Wirksamkeit der Bundesbehörden, ist die Centrali—
sation des Postwesens und die Thätigkeit, welche die Bundesbehörde in dieser
Hinsicht entwickelt hat. Constit. J. Sect. 8. Nr. 7. Es existiren (1859)
8723 Postrouten, mit einer Laͤnge von 260, 052 Meilen, wovon 26,010 durch
Eisenbahnen, 19,209 durch Dampfschiffe, 62,041 durch Federwagen spedirt