9. Die Republiken.
Unis) entlehnen, können zu genauerer Würdigung der angegebenen Verhältnisse
einige Anhaltspunkte liefern.
Der Import ist von 1849 -1859 von 147,857, 439 M. D., bis 1859
auf 338,768,130 M. D. gestiegen; aber unter diesen Summen ist das einge⸗
führte Geld inbegriffen: dasselbe wird von 1840 — 1856 auf durchschnittlich
etwa 5 M. angegeben; aber in den Jahren 1857 und 1858 stieg der Betrag
auf 12,461,799 und 19,274,496 D., sank dann aber 1859 wieder auf 7,434, 789
D., welche Summen nach der Lehre von der Handelsbilanz von der Einfuhr im
e. S. (an Waaren) abzuziehen sind. Die Ausfuhr stieg in der gleichen Periode
bon 145,755,820 D. auf 356,789,462, wovon jedoch das exportirte Geld
ebenfalls in Abzug kommt, im Betrage von 12,927,642 D. für die ersten bei⸗
den Jahre, nachher in steigenden Summen von 29,472,752 auf 63,887, 411
D., so daß von der Ausfuhr ein höherer Betrag als bei der Einfuhr abzuziehen
wäre, wenn nicht die vermehrte Goldausfuhr ebenfalls Product der amerikani⸗
schen Goldregionen waͤre. Ueber New-NYork war in den Jahren 1849 -1859
an Baargeld durchschnittlich eingegangen 223 Millionen, im Jahr 1861 be⸗
trug die Einfuhr an Waaren bloß 125,680,277 D. (weniger als je vorher), an
Baargeld 37 Millionen (das Gold aus Kalifornien gar nicht gerechnet); aber
dieser Zufluß an Geld kommt auf Rechnung der enormen Quantitäten von Ge⸗
treide, welche nach Europa expedirt wurden. Die Einfuhr an Geweben (dry
goods) betrug 1860 die Summe von 103,927,100 D., sank aber 1861 auf
13,636,689 D. Ueber New-York wurden 1860 eingeführt: Wollenstoffe für
3,981,742, Baumwollenstoffe für 2,929,1785, Seidenstoffe für 1,778,646,
leinene füt 904,693 D., im J. 1861 Wollenstoffe für 7,376, 464, Baumwollen⸗
stoffe für 6,444, 136, Seidenstoffe für 85,746,806, leinene für 2,679,161 D.

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24. Die Rechtspflege und die Rechtswissenschaft in den V. St.

Was die Garantieen der individuellen Freiheit in Hinsicht der Criminal⸗
justiz betrifft, verweisen wir auf d 20. Es handelt sich hier um die Sicherstel⸗
lung des Eigenthums und die Geltendmachung civilrechtlicher Ansprüche, be⸗
ziehungsweise Schutz gegen widerrechtliche Forderungen. Diese privatrechtlichen
Barantieen beruhen einerseits auf der Civilgesetzgebung und Rechtswissenschaft,
anderseits auf dem Organismus der Rechtspflege, welcher unpartheiische Justiz
und richtige Anwendung der Gesetze und Rechtsgrundsätze verbürgt. Was die
Rechtswiffenschaft betrifft, koͤnnen wir ebenfalls auf das d17 Angeführte ver⸗
weisen, daß — besonders in den alten Colonieen, welche von England aus be—
hölkert wurden, der Sinn für Gesetzlichkeit und Rechtsgrundsätze die Einwoh—
ner charakteristrte. Daß aber dieser Sinn nicht bloß durch allgemeine Verbrei—
tung allgemeiner Rechtsbegriffe und oberflächliche Juristerei sich kundgab, son—