454 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
dern das Rechtsstudium in seiner höchsten Entwickelung nährte und Rechtsge⸗
lehrte ersten Ranges erzeugte, welche auch in Europa als solche geachtet sind,
ist eine unbestreitbare Thatsache. Es ist oben 818 auf die bedeutende Zahl von
Rechtsschulen und auf den Scharfsinn und die Objectivität hingewiesen, welche
aus den Reports des obersten Gerichtshofes hervorleuchten. Auch wird kein
mit der Literatur des öffentlichen und des Privat.-Rechtes etwelchermaßen Be⸗
kannter den Livingston, Rawle, Tucker, Wheaton, Lieber, Kent, Story die An⸗
erkennung versagen. Die V. St. bilden in dieser Hinsicht einen Gegensatz
gegen die Zustände der schweizerischen Justiz. Die dem Englaͤnder eigene Ach⸗
tung für Legalität, die common law als nationale Grundlage einer festen
Rechtstheorie sind die Grundlage und Quelle dieser auf festen Principien sich
gründenden Rechtswissenschaft; Grundlagen, welche in der Schweiz nicht existi⸗
ren. Aber auch die durch die Bundesverfassung gegebenen formellen Garan—
tieen übertreffen weit die in der schweizerischen Bundesverfassung liegenden.
Ueber die höchst mangelhafte Organisation und Competenz des eidgen. Bun—⸗
desgerichts und die Ursachen dieser unvollkommenen Einrichtung, siehe J13).
Die Stifter der amerikanischen Bundesverfassung sind in diesem wichtigen Punkte
umsichtiger und glücklicher gewesen, was theils der früher gemachten Erfahrung
der Nachtheile des Mangels einer solchen Institution, theils den großartigen
Verhältnissen der einzelnen Bundesstaaten und ihrer Bürger unter sich und zur
Union und der V. St. zum Auslande zuzuschreiben ist. Der Zweck der ameri—
kanischen Institution ist ein doppelter, einerseits die Rechte der einzelnen Staa⸗
ten, ihrer Bürger und des Bundes durch eine genügende Garantie zu sichern
und Klagen über partheiische Justiz auszuschließen, anderseits Rechtsstreitig⸗
keiten, bei welchen Auswärtige betheiligt sind, durch das Bundesgericht entschei—
den zu lassen und dadurch diplomatische Einmischungen oder internationale Con—
flicte wegen partheiischer Rechtspflege in den Localgerichten der einzelnen Bun—
desstaaten zu verhüten oder unbegründeten Prätensionen und Beschwerden aus—
wärtiger Privaten oder Regierungen die Autorität der Bundesbehörden ent—
gegenzusetzen. Um das Bundesgericht mit dem Ansehen auszurüsten, welches
diese hohe Bestimmung erheischt, mußten drei Principien zusammenwirken:
1) die Ernennung der Mitglieder durch den Präsidenten des Bundes nach Ein—
vernahme des Senates und die Lebenslänglichkeit des Amtes, wodurch die
Selbstständigkeit der Richter bezweckt wird (vgl. oben 8 20). 2) Die Wahl
von Männern, welche bereits durch ihre frühere Thätigkeit als Mitglieder von
Localgerichten oder als Anwälte oder Docenten als ausgezeichnete und erfah—
rene Juristen bewährt und anerkannt sind, ohne Rückstcht auf eine Repartition
oder Wünsche der einzelnen Bundesstaaten, die Art der Ernennung ist die Ga—
rantie für diesen zweiten Punkt. 3) Die Gleichstellung des Bundesgerichtes
mit der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, so daß die Richter das