9. Die Republiken.

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Gesetz nicht bloß anzuwenden, sondern vor Allem die Verfassungsmäßigkeit des⸗
selben, wenn sie bestritten ist, zu prüfen und auch hierüber zu entscheiden haben,
aach dem Grundsatze, daß die constituirten Behörden sich nicht über die Consti⸗
nution hinwegsetzen dürfen, so daß jede Gesetzesbestimmung, in welcher eine
Verletzung des Gesetzes liegt, ipso jure null und nichtig ist, was indeß das Ge⸗
cicht immer nur für den vorliegenden Fall zu entscheiden hat, freilich als ein
brecedent auch fur künftige Fälle (. oben d 20). Diese Theorie scheint der
wahren Demokratie vollkommen angemessen; inwiefern sie mit dem monarchi⸗
schen Princip vereinbar sei, werden wir im X. Buche zu erörtern haben (Gonuston
 Art. 2 Seot. 2. Nr. 2. Ari. 3. Sect. 1. Sect. 2. Art. 6. —X
Nr. 3.). Der Grundsatz, daß die richterliche Gewalt der gesetzgebenden Gewalt
roordinirt, nicht subordinirt sei und das Recht wie die Pflicht habe, die Consti⸗
utionalität der Gesetze, wenn sie bestritten wird, zu prüfen, ist in solcher ab⸗
tracter Form in der Constitution nirgends präcis aufgestellt und fand auch in
den V. St. viel Widerspruch, theils weil derselbe weder in England noch auf
dem europäischen Festlande anerkannt war, vielmehr das englische Parlament
als gesetzgebender Körper eine Omnipotenz besitzt und übt, welche durch keine
Verfassungsurkunde beschränkt ist, theils weil manche der Ansicht waren, daß
eine solche Befugniß des Gerichtes dieses zur Oberbehörde mache, welcher die
zesetzgebende Behörde untergeordnet sei. Allein der Grundsatz hat obgesiegt
und ist durch allgemeine Anerkennung und durch Praxis festgestellt. Wenn er
nirgends auf solche Weise präcis ausgesprochen ist, so folgt er aus dem ganzen
Zusammenhang und Geiste der Bundesverfassung und wird indirect durch ein⸗
zelne Bestimmungen derselben bestätigt; ebenso ist er durch das Raisonnement
degründet, als wesentlich sür eine demokratische Republik. Wir glauben daher,
es sei nicht überflüssig hier die Rechtfertigung desselben nach den —XX
der besten Autoritäten einläßlich darzustellen. (S. Story, Commentaries
B. 3. Ch. 38. 88 1570 ff. und die von ihm citirten Autoritäten). „Die voll⸗
kommene Unabhängigkeit der Gerichtshöfe, sagt der Föderalist, gehört zum We⸗
sen einer beschränkten Verfassung, d. h. einer solchen, welche der gesetzgebenden
Bewalt gewisse Befugnifse abspricht, z. B. daß sie keine rückwirkende Gesetze
erlassen dürfe u. dgl. Beschränkungen dieser Art können in der Praxis einzig
—E werden, welche verpflichtet sein müssen, alle
Gesetze, welche dem klaren Buchstaben der Verfassung widerstreiten, für nichtig
zu erklären. Ohne dieses würde der Vorbehalt aller freiheitlichen Privilegien
ind Rechte ein leerer Schall sein. Einiges Bedenken gegen das Recht der Ge⸗
richtshöfe legislative Aete für nichtig zu erklären, hat die Meinung erweckt,
daß aus dieser Theorie die Superiorität der richterlichen Gewalt über die legis⸗
lative folge, da die Behörde, welche die Beschlüsse einer andern cassiren könne,
oihwendig die höhere sein müsse. Nichts kann unbestreitbarer sein, als daß