456 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
jeder Act einer delegirten Behörde, welcher die Grenzen der ertheilten Vollmacht
überschreitet, ungültig ist. Kein legislativer Act, welcher die Verfassung ver⸗
letzt, kann in Folge jenes Grundsatzes gültig sein. Das Gegentheil behaupten,
würde soviel heißen, als daß der Beauftragte mehr Gewalt habe als der Prin⸗
cipal, der Diener mehr Recht als der Herr, daß die Repräsentanten des Volkes
über das Volk herrschen, daß Bevollmächtigte ihre Vollmacht nicht nur über—
schreiten, sondern sich erlauben dürfen zu thun, was ihnen die Vollmacht aus—
drücklich verbietet. Wollte man einwenden, daß die gesetzgebende Behörde eben
als solche competent ist, den Umfang ihrer Vollmacht zu beurtheilen und daß die
andern Staatsgewalten dieses Urtheil respectiren müssen, so ist zu erwidern,
daß eine solche Competenz nicht praäsumirt werden kann, wenn sie nicht aus den
positiven Bestimmungen der Verfassung nachgewiesen wird. Auch ist nicht an⸗
zunehmen, daß in der Verfassung die Absicht liegt, die Vertreter des Volkes zu
ermächtigen, ihren persönlichen Willen demjenigen ihrer Constituenten zu substi⸗
miren; vielmehr ist vernünftiger Weise anzunehmen, daß die Gerichte neben
ihren andern Aufgaben bestimmt sind, die legislative Gewalt im Interesse des
Volkes in den verfassungsmäßigen Schranken zu halten. Eine Constitution ist
ein Fundamentalgesetz und muß von den Richtern als ein solches betrachtet wer⸗
den; es ist daher ihre Aufgabe, den Sinn derselben zu erforschen, wie sie den
Sinn der von der legislativen Behörde erlassenen Gesetze ermitteln müfssen.
Sollte sich daher ein unlöslicher Widerspruch zwischen beiden ergeben, so
muß demjenigen Gesetz der Vorzug gegeben werden, welchem die höhere
Verpflichtungskraft und Gültigkeit zukommt, m. a. W. die Verfassung muß
mehr gelten als ein legislativer Act, der Wille des Volkes mehr als der
Wille seiner Geschäftsbesorger. Dieses setzt im mindesten nicht voraus, daß
die legislative Gewalt der richterlichen untergeordnet sei, sondern daß beide
dem Willen des Volkes untergeordnet sind und daß, wenn der durch ein secun⸗
däres Gesetz (statute) ausgesprochene Wille der legislativen Behörde im Wi⸗
derspruch ist mit dem durch die Verfassung ausgesprochenen Willen des Vol—
kes, die Richter sich nach diesem richten müssen. Sie müssen die Fundamental⸗
gesetze höher achten als solche, welche nicht fundamental sind. Nur wenn Ge—
setze, welchen gleiche Autorität zukommt, einander widersprechen, ist es sachge⸗
mäß anzunehmen, daß der vom Gesetzgeber später ausgesprochene Wille die
ältere Bestimmung aufhebt. Wenn dagegen Willensacte einer höhern und
einer untergeordneten Autorität, einer selbsteigenen und einer bloß delegirten
Gewalt einander widersprechen, so muß der frühere Act der höhern Gewalt
dem spätern der bloß untergeordneten Autorität vorgezogen werden. Wenn
man einwenden sollte, es liege auf solche Weise in der Macht der Gerichte un—
ter dem Vorwande eines Widerspruchs zwischen Verfassung und Gesetz ihr Be—
lieben statt der constitutionellen Absicht der legislativen Behörde geltend zu