9. Die Republiken.
machen, so ist zu erwiedern, daß der Richter, wenn man ihm solche Willkür zu⸗
traut, eben so auch die secundären Gesetze verdrehen kann, und daß man daraus
folgern müßte, es dürfe die richterliche Gewalt überall nicht von der legislati⸗
oen getrennt werden.“ — Aus den gerichtlichen Entscheidungen Roporis) wer⸗
den ferner von Story (a. a. O. S. 431) folgende Argumente, die wir abge⸗
kürzt aufnehmen, angeführt: — das gesammte amerikanische Staatsgebäude
beruht auf dem Grundsatze, daß das Volk das Recht besitzt für seine künftige
Staatsverwaltung diejenigen Principien festzustellen, welche nach seinem Da⸗
fürhalten geeignet sind, seine Wohlfahrt am besten zu befördern. Die Aus⸗
übung dieser constituirenden Gewalt ist ein Act von hoher Bedeutung, welcher
aicht häufig wiederholt werden kann oder darf, daher gelten die auf solche Weise
festgestellten Principien als Grundgesetze, welche ihrem Begriffe nach als per⸗
manent betrachtet werden. Dieser souveräne und selbstständige Wille des Vol—
kes schafft den staatlichen Organismus und bezeichnet den verschiedenen Zwei⸗
gen der Staatsgewalt ihre Competenz, sei es im Allgemeinen, sei es mit Bei⸗
fügung ausdrücklicher Beschränkungen. In den V. St. ist das letztere der Fall.
Die Befugnisse der legislativen Gewalt sind bezeichnet und beschränkt: und da⸗
mit diese Beschränkungen nicht mißachtet werden, ist die Constitution geschrie⸗
hen worden. Wozu hätte es gedient, die Staatsgewalten ausdruͤcklich zu be⸗
schraͤnken und diese Beschränkungen in Schrift zu verfassen, wenn diejenigen,
welchen sie gesetzt sind, die Macht hätten sich darüber beliebig hinwegzusetzen:
es wäre kein Unterschied zwischen einer beschränkten und einer unbeschränkten
Gewalt, wenn Acte, welche die Verfassung gestattet, und solche, welche sie un⸗
tersagt, gleiche Gültigkeit hätten. Entweder muß man annehmen, daß die Con⸗
titution jeden Act der legislativen Gewalt, welcher verfassungswidrig ist, con⸗
rrolirt, oder daß die legislative Gewalt durch ihre Beschlüsse die Verfassung
ändern kann. Nimmt man das erste an, so ist ein der Verfassung widerstreiten⸗
der Act der legislativen Behörde nicht als ein Gesetz zu betrachten; ist die ent⸗
gegengesetzte Alternative richtig, dann sind geschriebene Constitutionen nichts
als thörichte Bestrebungen des Volkes, eine Gewalt zu beschränkaͤn, welche ihrer
Natur nach keiner Beschränkung unterliegt. Ist ein Act der legislativen Ge⸗
walt, welcher der Verfassung zuwiderläuft, ungültig, so kann er die Gerichte
aicht binden oder verpflichten denselben zur Anwendung zu bringen; dieß würde
factisch aufheben, was man in der Theorie als wahr anerkannt hat. — — Die⸗
jenigen, welche nicht wollen gelten lassen, daß die Gerichte die Constitution als
das höchste Gesetz betrachten müssen, behaupten damit, daß die Gerichte ihre
Augen gegen die Constitution verschließen und nur das secundäre Gesetz sehen
sollen. Eine solche Doctrin zerstört das Fundament aller geschriebenen Consti⸗
tutionen, und es würde daraus folgen, daß ein Act, welcher nach dem Princip
und der Theorie unserer Verfassung ganz ungültig ist, in der Praxis vollkom—

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