158 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
men verbindlich sei: es würde heißen, der Legislatur in der Praxis und Wirk—
lichkeit die Omnipotenz zuzuschreiben und in dem gleichen Athemzuge anerken—
nen, daß dieselbe in enge Grenzen eingeschränkt sei; Schranken vorschreiben,
aber gestatten, daß diese Schranken nach Belieben überschritten werden dürfen.
Gleichwohl sagt die Verfassung, daß die richterliche Gewalt sich auf alle Fälle
under the constitution erstreckt; kann dabei die Meinung walten, daß die Rich⸗
ter die Verfassung nicht ins Auge fassen dürfen, daß solche Fälle entschieden
werden sollen ohne die Urkunde zu prüfen, auf welche sie zu beziehen sind. Es
gibt also wirklich Fälle, wo die Richter die Constitution nachschlagen müssen:
welches sind nun diejenigen Bestimmungen derselben, welche sie nicht lesen oder
in Anwendung bringen dürfen? (Es wird dann an einzelnen Bestimmungen
der Constitution nachgewiesen, daß die Richter dieselben durchaus nicht unbe—
achtet lassen können, wenn die legislative Behörde widerstreitende Beschlüsse
fassen solltes. Die Richter müssen einen Eid schwören, durch welchen sie sich
verpflichten: Recht zu sprechen nach der Constitution und den Gesetzen
des Landes; man würde sie also veranlassen, einen Meineid zu schwören, wenn
sie in der Praxis dieser Verpflichtung auf die Verfassung nicht Genüge leisten
dürften. In der Verfassungsurkunde heißt es ausdrücklich, die Constitution sei
»the supreme law of the land«, erst n ach dieser ythe laws of the U. St. which
shall he made in pursuancethéreof.«Art. 6. Nr. 2. In Amerika
war es die allgemeine Ansicht, daß nothwendig der Richter in letzter Instanz
über die Verfassungsmäßigkeit aller Acte und Gesetze sowohl der Bundesbehör—
den als der State-governments zu entscheiden habe, soweit dieselbe bei Ent—
scheidung von Rechtsstreitigkeiten in Frage kommen kann. Das Bedenken, als
würde durch diesen Grundsatz die legislative Gewalt der richterlichen unterge—
ordnet, regte bei Einigen den Gedanken an die letztinstanzliche Entscheidung von
Rechtsstreitigkeiten dem gesetzgebenden Körper ganz oder theilweise zu übertra—
gen. Die Gewalt, Gesetze nach dem Geiste der Verfassung zu modeln, gibt
dem Gerichtshofe die Macht, die Gesetze beliebig zu gestalten, wenn seine Ent—
scheidungen von dem gesetzgebenden Körper nicht revidirt oder reformirt werden
dürfen. Ein solcher Organismus ist beispiellos und gefährlich. In Großbri—
nannien ist das Oberhaus, welches einen Theil des legislativen Körpers bildet,
die höchste richterliche Instanz. Dieses System ist auch in die Verfassungen
der meisten unserer Bundesstaaten aufgenommen. Das englische Parlament
und die gesetzgebenden Versammlungen der verschiedenen Staaten können jeder⸗
zeit die Irrthümer und Ausschreitungen der Gerichte beseitigen. Die Freunde
der Constitution erwiederten darauf: fürs erste sei dieses Raisonnement factisch
ungegründet; die Gerichte der Union seien nicht ermächtigt, die Gesetze nach
dem Geiste der Constitution zu gestalten oder überhaupt in dieser Hinsicht
größere Freiheit zu üben, als den Gerichten der Staaten eingeräumt sei. Die