9. Die Republiken.
Competenz des Bundesgerichts beruhe nicht auf einer speciellen oder eigenthüm—
lichen Bestimmung der Bundesverfassung, sondern folge aus der allgemeinen
Theorie einer beschränkten Verfassung und müsse in ihrer richtigen Auffassung
auch für die Verfassungen der Staaten gelten. Sie beruhe auf dem allgemei—
nen Grundsatze, daß die Trennung der Gewalten die beste Garantie für Erhal⸗
ung der Freiheit und der Privatrechte sei. Dieser Grundsatz würde zwar nicht
anbedingt die Möglichkeit ausschließen, als höchste Appellationsinstanz eine Ab⸗
heilung der gesetzgebenden Behörde zu setzen, aber mehrfache gewichtige
Gründe sprechen für die Organisation, wie sie in die Bundesverfassung aufge⸗
nommen ist, als eine bessere Gewährleistung der Selbstständigkeit, Unparthei⸗
lichkeit und Consequenz der Rechtspflege. Von einer Versammlung, welche zu
berfassungswidrigen oder schädlichen Gesetzen mitgewirkt hat, ist kaum zu er⸗
warten, daß sie geneigt sein wird, dieselben in der Anwendung zu ermäßigen;
der gleiche Geist, welcher das Gesetz eingegeben hat, wird sich auch in der An—
wendung kundgeben und diejenigen, welche die Verfassung verletzten, werden
ach nicht entschließen, dieses als Richter gut zu machen. Ferner sind die Gründe
'ür die Lebenslänglichkeit des Richteramtes im Widerspruch mit einer Einrich⸗
ung, durch welche es den Mitgliedern einer Versammlung, welche für eine kurze
Amtsdauer gewählt werden, übertragen würde. Es wäre absurd, die Entschei⸗
dungen von Männern, welche sich durch lange und mühsame Studien zu rich⸗
terlichen Functionen vorbereitet haben, der Revision und Controle derjenigen
zu unterwerfen, welche nur eine mangelhafte Rechtskenntniß besitzen. Die Mit⸗
glieder der legislativen Behörde werden selten aus denjenigen gewählt, welche
für das Richteramt qualificirt find. Und da die Wahlen unter dem Einflusse
des Partheigeistes stattfinden, so ließe sich nicht verhüten, daß der gleiche Par⸗
cheigeist auch die richterlichen Entscheidungen beherrsche; der giftige Hauch des
Factionsgeistes würde die Quellen der Gerechtigkeit vergiften, die Justiz einem
ewigen Schwanken unterworfen sein. Uebrigens ist das System, welches in
der Bundesverfassung liegt, keineswegs etwas ganz Neues und Beispielloses,
sondern die Nachahmung desjenigen der Verfassungen von New-Hampshire,
Massachusets, Pensylvanien, Delaware, Maryland, Virginien, Nord⸗-Carolina,
Südcarolina und Georgia. Ebenso ist durchaus nicht wahr, daß die Legisla⸗
tur in Großbritannien oder in den Staaten das Recht besitze, richterliche Ent⸗
scheidungen durch legislative Acte zu cassiren. Diesem stehen die unerschütter⸗
lichen Principien des Rechtsgesetzes und der Vernunft entgegen. Keine Legis⸗
latur kann, ohne sich eines Uebergriffes schuldig zu machen, den rechtlichen Ent⸗
scheid eines concreten Falles umstoßen, welche Bestimmungen sie auch für künf⸗
tige Faäͤlle beschließen mag. Die Besorgniß einer weitgreifenden Gesetzverdre⸗
hung durch die Souveränität des Gerichtes ist eine Chimäre; wohl mögen ein—
zelne Mißgriffe vorkommen; aber die Natur der richterlichen Functionen, der

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