462 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
von Rechtsstreitigkeiten nicht original sondern appellate jurisdiction besitzt, so
entstand die Frage, welche Gerichte dann als erste Instanz die übrigen Fälle zu
entscheiden haben und es könnte in Antrag kommen, diese Vollmacht den Local⸗
gerichten der Staaten zu übertragen. Allein dieser Gedanke mußte aus mehr—
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sung (Art. 3. Seot. 1.) vorschreibt, daß die Richter sowohl der supreme ecourt
als der inferior court auf Lebenszeit (during good hehaviour) ernannt wer—
den sollen, was nicht bei allen courts of the states der Fall ist, so sprachen
gegen eine solche Idee mehrfache Gründe; es ist nicht anders möglich, als daß
bei solchen Gerichten die Sonderinteressen und Vorurtheile der betreffenden
States oder counties sich geltend machen, daß bei Besetzung der Stellen mehr
auf eifrige Wahrung der Sonderinteressen Rücksicht genommen wird und der
Geist, welcher die Rechte und Principien der Union und ihrer Gesetze als höchste
Richtschnur betrachtet, bei solchen Localrichtern nicht zu erwarten ist, und daher
Juristen, welche die Bundesbehörde ohne Rücksicht auf ihre Heimath ernennt,
der Absicht der Constitution besser entsprechen, auch auf Befähigung eher zu
rechnen ist, als bei Richtern, welche ihre Ernennung den Localeinflüssen ver—
danken. Wohlerwogen ist die Bestimmung, daß die specielle Anordnung und
Organisation der inlerior courts vom Congresse, je nach den veränderlichen
Verhältnissen und Zeitbedürfnissen geregelt und modificirt werden kann. Durch
segislative organische Bestimmungen ist die Jurisdiction der inserior courts
übertragen an die circuit courts und district courts; für jeden der einzelnen
Stateés ist wenigstens eine district court verordnet.
Da wir nicht für Amerikaner sondern über amerikanische Zustände schrei⸗
ben zur Belehrung und Nutzanwendung zunächst für Schweizer und Deutsche,
so können wir uns nicht auf die einläßlichen Erörterungen und die scharfsinnige
Casuistik einlassen, wozu in den V. St. die einzelnen Clausuln der Sect. 2.
des 3. Artikels der Constitution den Stoff hergegeben haben. Wir müssen uns
auf eine kurze Uebersicht der Competenzbestimmungen beschränken, indem wir
auf den umständlichen Commentar von Story B. IlI. Ch. 38 verweisen. Die
Competenzbestimmungen in ihrer Totalität achten wir ganz dem Wesen eines
wahren Bundesstaates angemessen und müssen die Mangelhaftigkeit derselben
in der eidgenöss. Bundesverfassung bedauern als einen Beweis, daß es eben
nicht möglich war, die wesentlichen Institutionen eines wirklichen Bundesstaa—
tes consequent durchzuführen und daß die Forderungen der Demokratie mehr als
höhere Staatsideen die Revolution von 1830 und deren Abschluß im Jahr
1848 beherrschten. Die Competenzbestimmungen in Art. 3. der Gonstitution
of he U. St. gründen sich auf folgende Momente: 1) Die richterliche Gewalt
der Union muß umfassend genug sein, um alle Bestimmungen der Verfassung
und die Gesetze des Conaresses in vorkommenden Rechtsstreitigkeiten geltend zu