9. Die Republiken. 463
machen: der Nationalwille (die Constitution) und die von der Nationallegislatur
erlassenen Gesetze können nicht dem Gutbefinden und den Ansichten von Gerichten
und Behörden überlassen werden, welche nicht von der Gesammtheit sondern
oon einzelnen Abtheilungen, die der Constitution und den Gesetzen des Con⸗
gresses unterworfen sind, ihr Mandat erhalten; 2) hinwieder können Beschwer⸗
den gegen die Union und ihre Behörden nur durch die Bundesjustiz entschieden
werden. Aus diesen Gründen fallen Rechtsstreitigkeiten under the Constitution
 oder upder the laws of the congress in die Competenz der Bundesge—
richte. Die Cases upder the conslitution sind wesentlich solche, welche die
Befugnisse des Congresses und der vollziehenden Gewalt sowohl nach den po—
sitiven Attributen als nach den Beschränkungen betreffen oder die in der Constilution
 den einzelnen States vorbehaltenen Rechte oder auferlegten Beschränkun—⸗
gen. Cases arising under the laws os the U. St. sind auch solche, welche die
amtlichen Verrichtungen oder Rechtsverletzungen durch Mißbrauch der Amtsge—
walt von Seite der Beamten der Union, z. B. Zolleinnehmer, Postbeamte
u. s. w. betreffen; während des Bestandes der privilegirten Nationalbank ge—
noß diese ebenfalls den Gerichtsstand vor den Gerichten des Bundes, weil ihre
corporative Existenz auf einem Gesetze des Congresses beruhte; 3) eine andere
Classe von Fällen begreift die Rechtsstreitigkeiten, durch welche der Bund in
Conflict mit auswärtigen Regierungen gerathen könnte, oder die nach den
Grundsätzen des Völkerrechtes (des Gesandischaftsrechtes, des Seerechts, Pri⸗
senrechtes u. s. w.) zu entscheiden sind; auch die das Seewesen betreffenden
Rechtsstreitigkeiten privatrechtlicher Natur gehören hieher, doch können in sol—
chen in gewissen Fällen die Staatengerichte concurriren; 4) die Constitution
hat den Bundesgerichten die Streitigkeiten reservirt, für welche die Localgerichte
nicht die Gewähr unbefangener und unpartheiischer Justiz darbieten oder aus
welchen Conflicte unter verschiedenen Bundesstaaten zu besorgen sind: auch den
Einzelnen garantirt er durch die Bundesrechtspflege die ihnen durch die Bun⸗
desverfassung zugesicherten Rechte; 5) die Union will ihre Rechtsforderungen,
welche Namens der Gesammtheit gemacht werden, nicht dem Entscheide der
Loralgerichte unterwerfen, da zu besorgen stuͤnde, daß nicht selten bei diesen Ge⸗
neigtheit wäre, dieselben im Interesse der Localregierungen oder der nächsten
Angehörigen zu vereiteln.
Nach Allen diesem kann es befremden und scheint in grellem Widerspruche
mit dem Liberalismus, welcher aus der ganzen Verfassung und speciell aus
Art. Z hervorstrahlt, wenn wir beifügen müssen, daß zwar die Union, wenn sie
klagend auftritt, die Bundesgerichte ausschließlich für competent erklärt, aber
denjenigen, welche aus Contract oder Eigenthum Ansprüche an die Union er⸗
heben, vor den Bundesgerichten nicht ins Recht antworten will. Diese Recht—
losigkeit der Union gegenüber wird von den amerikanischen Theoretikern aus