464 Die formale Politik oder Verfaffungslehre.
dem Grundsatze hergeleitet, daß die souveräne Gewalt nicht vor einer unterge—
ordneten Behörde belangt werden könne, daß in der demokratischen Republik die
Union identisch sei mit dem souveränen Volke, welches aus Gründen physischer
Unmöglichkeit nicht dem Gerichtszwange unterworfen werden könne, und als
Souverän eben so wenig als nach dem monarchischen Princip der König Un—
recht thun könne. In solchen Fällen bleibe daher denjenigen, welche die Union
aus einem Contracte belangen wollen oder über Eigenthumsverletzung klagen,
nichts übrig als an die öffentliche Meinung zu appelliren und sich mit einer
Petition an den Congreß zu wenden (Story dð—1669 -1672). Story findet es
allerdings bedauerlich, daß die Constitution nicht dafür gesorgt hat, daß in sol⸗
chhen Fällen ein Rechtsmittel gegeben sei, oder daß der Congreß, welcher dazu
befugt sei und ausnahmsweise für specielle Verhältnisse dahin zielende Beschlüsse
erließ, nicht auf dem Gesetzeswege dem Mangel abhalf. Zwar können Ge—
schädigte in manchen Fällen sich helfen, indem sie diejenigen Bundesbeamten
vor Gericht laden, welche in der Sache gehandelt haben; aber einerseits sind
diese oft nicht im Besitze der reclamirten Objecte oder der Zahlungsmittel, an⸗
derseits gibt es Faͤlle, wo kein Beamter individuell verantwortlich gemacht wer—
den kann. In England gilt freilich theoretisch ebenfalls der Grundsatz, daß der
König nicht gerichtlich belangt werden kann und die Beschwerdeführer müssen
sich mit einem Rechtsgesuche an den Kanzler des Königs wenden, damit er ihnen
den Rechtsweg öffne und factisch wird diese Bewilligung als Etwas betrachtet,
was sich von selbst versteht und nicht verweigert wird. Es ist bekannt, daß in
Monarchieen neuerer Zeit das liberale Staatsrecht den Grundsatz anerkennt,
daß der Fürst selbst durch seine Beamten den Privaten ins Recht antwortet;
doch ist die Zeit noch nicht lange vergangen, wo Cabinetsjustiz den ordentlichen
Rechtsgang häufig änderte und noch heutzutage, wo nicht durch positive Ver⸗
fassungsartikel das Recht gegen den Fürsten oder die Regierung gewährleistet
ist, kommen Rechtsverweigerungen vor; bekannhlich ist in der französischen Staats⸗
verwaltung der Regierung den Administrativbehörden) die Befugniß zugetheilt,
mit ihren Lieferanten, Unternehmern und andern Interessenten nach Gutfinden
zu handeln, und auch die Administrativjustiz (le contentieux) und die Belan—
gung von Beamten sind vielfach von dem Gutfinden des Conseil d'Etat abhängig.
 Die Amerikaner führen noch als einen Grund an, an der Richtklagbarkeit
der Union festzuhalten, daß ohne dieses muthwillige und unbegründete Placke—
reien und unverschämte Forderungen in Menge gemacht und auf solche Weise
das Ansehen des Bundes gefährdet würde; es sei nicht anzunehmen, daß die
Bundesbehörde Jemandem auf geziemende Vorstellungen das Recht beharrlich
verweigern werde und es liege immer in der Hand des Volkes durch die periodi⸗
schen Wahlen corrupte Repräsentanten abzurufen. Aber Story bemerkt, daß unge⸗
achtet dieser Trostgründe Fälle sich ereigneten, wo klare Rechtsansprüche beharrlich