9. Die Republiken.
mißachtet und contractliche Verpflichtungen durch Wortbrüchigkeit und Willkür
oerletzt würden, weil die Erfüllung derselben nicht convenirte. Jedenfalls sind
die Gründe, mit welchen die Nichtklagbarkeit der Union vertheidigt oder beschö⸗
nigt wird, nicht anwendbar auf die einzelnen Stales, besonders wenn Bürger
eines andern Staates klagen, und man sollte meinen, daß der Passus in Sect. 2.
dontroversios —. hetween a state and citizens of another state, die Sache
außer Zweifel setzen, zumal die Localregierung des beklagten Staates dem
fremden Bürger gegenüber gar nicht souverän ist und auch im Innern nur ein
— ———
die Supreme court: »that the judicial power under the constitution applied
equally to suits brought by and against a state.« Allein man fand es wi⸗
derwärtig, daß eine Regierung eines Staates rechtlich angehalten werden könne,
die für den Staat contrahirten Schulden zu zahlen oder die Zahlung zu suspen⸗
diren und so wurde denn in den Amendments Art. XI. ausgesprochen: »the
judicial power of the U. St. shall not he construed to any suit in law or
aquity commenced or prosecuted against one of the U. St. hy citizens of
another state or hy citizens or subjects of any foreign state. Dieses Amendmont
 ist der Beweis, daß ohne dasselbe die Construction im entgegengesetzten
Sinne gerechtfertigt war. Es ist wunderlich, wie die Rechtswissenschaft und
die Rechtlichkeit des Nationalcharakters in den V. St. nicht völlig übereinstim—
men. Diese Uebersicht des Zustandes der Rechtspflege in den V. St. mag für
den Zweck unsers Handbuches genügen; wir haben die trefflichen und nachah—
mungswerthen Bestimmungen der Conslitution mit Liebe dargestellt und die
Schattenseiten nicht verhehlt“

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325. Das Wehrwesen der PV. St. und die finanzielse Lage.

Es bedarf keiner Beweisführung, daß das Volk der V. St. die natür⸗
lichen Anlagen der Wehrhaftigkeit besitzt. Insbesondere sind die Bewohner der
uerst vereinigten dreizehn Staaten in ihrer Mehrzahl angelsächsischer Race,
deren kriegerische Tüchtigkeit nicht bestritten ist; auch die Einwanderer aus deut—
schen Staaten und der Schweiz (abgesehen von einer Minderzahl politischer
Flüchtlinge) kommen von solchen Ständen und Classen, welche die Anlagen
guter Soldaten haben und von den Massen irländischer Immigranten, welche
dieses Jahrhundert nach den V. St. geliefert hat, läßt sich die militärische

*) Es ist in diesem Paragraph Manches auticipirt, was auch die Grundsätze des Bundesrechts
beleuchtet und scheinen kann dem X. Buche anzugehören; allein die Rechtspflege in ihren Vor⸗
heilen und Nachtheilen macht sich den Einzelnen taͤglich fuhlbar; daher haben wir, wie in dem
die Schweiz. Eidgenossenschaft betreffenden Abschnitte, die Rechtspflege hier beleuchtet und
nußten des Zusammenhaugs wegen auch die volitische Seite derselben berühren.
Escher, Handb. d. prakt. Volitik. II. 30