166 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Brauchbarkeit nicht bezweifeln. Durch eine Mischung dieser verschiedenen Ele—
mente sind später auch die westlichen Staaten bevölkert worden. Die Lebens—
weise und die anstrengenden Arbeiten von Leuten, welche sich in neugerodetem
Lande in Mitten des Urwaldes in zerstreuten Gehöften und oft in Gefahr von
Ueberfällen der Indianer oder von reißenden Thieren Obdach und Existenz ver⸗
schaffen, läßt vernünftiger Weise annehmen, daß sie weder verweichlichet noch
feige sind. Aber eine andere Frage ist es, ob sie den Willen haben ihre wirth—
schaftlichen auf Erwerb, Landwirthschaft, Gewinn und steigenden Wohlstand
gerichteten Bestrebungen um militärischer Zwecke willen hintanzusetzen, ihren un⸗
bändigen Freiheitssinn unter die strenge Kriegsdisciplin zu beugen und in Frie—
denszeiten sich durch militärische Uebungen für den Krieg vorzubereiten und un—
ter den Waffen den nothwendigen pünktlichen Gehorsam zu leisten und wie die
Officiere gebildet werden können, um die Milizen geschickt zu führen. Die großen
Distanzen, die relativschwache Bevölkerung weitgedehnter Gegenden machen
schon in Friedenszeiten eine zweckmäßige Organisation und häufige Uebungen
größerer Abtheilungen unthunlich und im Kriegsfall ist es praktisch nicht aus—
führbar, Milizen in größern Massen von einem Ende des Unionsgebietes an
die entgegengesetzte der Invaston ausgesetzte Seite marschiren zu lassen. Man
kann daher auf dem Papiere die Miliz der V. St. nach Millionen berechnen;
aber brauchbar und disponibel ist nur ein kleiner Theil derselben; auch hat sich
schon von Anfang und in der gepriesenen Periode des Unabhängigkeitskrieges
thatsächlich herausgestellt: 1) daß die Nordamerikaner — Individuen und Staa⸗
ten, Milizofficiere und Gemeine in Frage stellten, ob der Bundespräsident die
Competenz besitze nach seinem Ermessen Milizen, deren Disciplin in ruhigen
Zeiten den States zusteht, nach seinem Ermessen in Dienst zu rufen und im
Falle des Nichteinrückens zu strafen, oder ob nicht vielmehr die Localregierun—
gen und die aufgeforderten Chefs der Milizen befugt seien zu prüfen, ob einer
der in der Constitution vorgesehenen Fälle vorliege; M) daß die Milizen sich
nicht verpflichtet hielten, längere Zeit im Dienste zu bleiben oder gar während
mehrerer Dienstjahre auszuhalten, wenn sie eben erst anfingen kriegstüchtig zu
werden, sondern nach mittelalterlicher Weise nur für eine vorübergehende Expe—
dition oder eine beschränkte Dienstperiode verwendet und allseitig durch andere
Abtheilungen abgelöst zu werden. Daher kommt es, daß in neuesten Zeiten
man sich damit zu helfen suchte, Freiwilligen-Regimenter und auch solche nur
auf kurze Dienstzeit anzuwerben, wobei dann der Schmutz gewinnsüchtiger Jan—
kees, denen man durch-die Finger sehen mußte, ein ergiebiges Feld für Unter—
schleife und Betrügereien gefunden hat und Chefs sich aufthaten, welche ohne
militärische Bildung oder Ansehen, die Bildung ihrer Corps als eine Entreprise
betrachteten. So erklären sich die enormen Kriegsausgaben der letzten Jahre
und die geringen oder unbenutzten Erfolge, was nicht im Widerspruche steht