9. Die Republiken.
wendeten, so kam man auf den Gedanken, solche auch nach den amerikanischen
Colonieen zu transportiren und es entstand auf solche Weise ein lucratives Ge⸗
schäft, der Negerhandel, la traite. Die spanische Regierung schloß successiv mit
Idein Staaten Europa's sogenannte Asstento-Verträge, welche je der betref⸗
fenden Regierung für eine gewisse Zahl Jahre das Monopol zusicherten, jährlich
gegen eine gewisse Abgabe eine bestimmte Zahl Negersklaven (auch etwa nach
dem Tonnengehalt der Schiffe bezeichnet) in die spanischen Colonieen einzufüh—
ren. Dieser Handel war so gewinnbringend, daß sogar Kriege unter den riva⸗
isirenden Seemächten entstanden. Seit Anfang des 18. Jahrhunderts war
England meist im Besitze. Man hat unrichtig die Sache dargestellt, als ob die
raste die Ursache der Negersklaverei sei; es ist vielmehr Thatsache, welche auch
durch das Zeugniß der neuesten Entdeckungsreisen im Innern Afrika's bestätigt
wird, daß die Völker, welche dafselbe bewohnen, unter sich durch Krieg, Raub
und Gewaltthätigkeiten jeder Art Sklaven machen, vertauschen und als Han⸗
delswaare beirachten, und diese Greuel von der östlichen Küfte Afrika's sich auf
ähnliche Weise an die Westküste erstrecken, so daß in der Regel die Sklaverei
der Neger nicht durch den ameritanischen Sklavenhandel erzeugt, sondern für
diesen benutzt wurde, wie in den oͤstlichen Richtungen die Sklaven nach Egyp⸗
—D mohamedanischen Ländern exportirt werden. Aber die
raite ist ihrer Natur nach durch das Verpacken der armen Neger in enge Schiffs⸗
raume, Entfernung vom heimathlichen Lande und Zerreißung aller Familien⸗
zande eine Grausamkeit, welche in neuern Zeiten, als man diesen Handel ver⸗
pönte, durch die Präcautionen der Schmuggler noch scheußlicher gestaltet wurde.
In Amerika angelangt, könnte das Schicksal des Negers als Sklaven noch er⸗
traͤglich sein und sich vor der Religion und Menschlichkeit einigermaßen entschul⸗
digen lassen, unter zwei Bedingungen: 1) daß die Familienbande respectirt
wuͤrden durch Einführung christlicher Ehen und das Verbot die Glieder der Fa⸗
milie, Gatten und Kinder, zu trennen; 2) durch Schutz der Neger gegen un—
derdiente Mißhandlung und grausame Strafen, wegen geringer Vergehen. Aber
diese Garantieen, wenn auch zum Theil durch die Gesetze ausgesprochen, waren
in der Wirklichkeit eine Ilusion. Le Code poir frangais (Ordonnance du
17 Mars 1785) war grausam, aber in mehren Beziehungen besser, als die Ge—
setzesbestimmungen für die spanischen und englischen Colonieen, die Familien⸗
hande wurden geachtet und den Sklaven die Ersparung eines Peculiums ge⸗
stattet, was manche in den Stand setzte sich loszukaufen; aber jede Widersetz⸗
lichkeit gegen die Herrn, die kleinsten Diebstaͤhle wurden mit den schwersten
Strafen, selbst mit dem Tode bestraft; das Entlaufen hatte Verstümmelungen
und beim zweiten Rückfalle den Tod zur Folge. Harte Mißhandlungen oder
Tödtung der Sklaven sollten von dem ministère puhlio dem Gerichte angezeigt
veiden aber da die Gerichte zur Hälfte von den Pflanzern besetzt waren, fan⸗

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