474 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
den diese immer Mittel, ihre Genossen freizusprechen und hatten zum Grund⸗
satze: le salut de la colonie passe avant tout, indem sie den Despotismus für
Pflanzer in Schutz nahmen. In den englischen Colonieen wurden die Familien⸗
verhältnisse wenig beachtet und jeder Sklave, welcher sechs Monate flüchtig blieb,
zum Tode verurtheilt. Die Unabhängigkeitserklärung von 13 britischen Colo—
nieen 1774 wurde von den südlichen Sklavenstaaten nicht am wenigsten ener—
gisch betrieben, mehrere derselben hatten schon 1765 an einem Congresse von
neun Colonieen Theil genommen, welcher zwar die Suzeränität Englands an⸗
erkannte, aber mit Restrictionen, welche diese wesentlich beschränken sollten und
es lag nicht in ihrem Sinne, weder unter der Leitung des Unabhaͤngigkeitscon⸗
gresses noch bei den Einleitungen zur Bundesverfassung auf ihr Eigenthum die
Sklaven) und die Negerarbeit zu verzichten; anderseits war der Union wichtig,
daß dieselben dem Bunde und der Verfassung beitraten, weil man dieses als der
Unabhängigkeit und der nothwendigen Kraft gegen England nothwendig ach—⸗
lete. Nun hatte man aber zur Rechtfertigung der Emancipation und im Geiste
der Zeit Principien adoptirt und proclamirt, welche mit Anerkennung der Skla⸗
verei unverträglich schienen und man schämte fich in der Conslitution dieselbe
zu nennen und den Sklavenhandel zu autorisiren. So wurden in die Consti—
tution nicht ohne Widerstreben die ff. Bestimmungen aufgenommen. Art. 1.
Sect. 2. Nr. 9. »Representatives and direct taxes shall he apportioned
among the several slates whieb may be included within this union accordins
 to their respectivo numbers, which shall he determined hy adding
lo ihe whole numher of free persons — — — three fifihs of all other
persons. « Sect. 9. Nr. 1. »7The migration or importation of such hersons as
any of the states now existing shall think proper to admit, shall not he
prohibiled by the congress prior to the year one thousand eight hundred
and eight, hut a tax or duty may be imposed on such importation not exceeding
 ten dollars for such person. « Arl. 4. Sect. 2. Nr. 3. »No person
held to service or lahour in one state under the laws there-of, escaping
into another shall in consequence os any law or regulation therein, he disohargod
 from such service or lahour, hut shall he delivered upon claim
of ihe party to whom such service or lahour may he due.« So wurde das
anstößige Wort slaves durch einen verschämten Euphemismus vermieden, die
Sklaveneinfuhr bis 1808 gestattet, der Fortbestand der Sklaverei auf unbe—
stimmte Zeit anerkannt und von Anfang an ein fugilive sla ve-act sanctionirt,
welcher demjenigen von 1850 als Vorbild gedient hat. Zur Zeit Washington's
zählte man nicht mehr als beiläufig 700,000 Sklaven im ganzen Gebiete der
Union; man glaubte, daß nach Aufhören der Einfuhr diese Zahl sich allmaͤhlich
vermindern werde und einige Staaten emancipirten die in ihren Grenzen sich
befindenden. Allein diese Erwartung ging nicht in Erfüllung. Sechzig Jahre