Zehntes Buch.
Von den Couföderationen.

ZI. Einleitung. Die Regriffe des Pundesstaats und des Staatenbundes.
Conföderationen sind die Vereinigung einer Mehrzahl von Staaten
zu einer Gesammtheit, welche als permanentes Ganzes gedacht wird und als
solches gewisse Grundgesetze anerkennt. Sie sind zu unterscheiden von bloßen
Allianzen. Eine Conföderation kann sein:
1Uein Staatenbund, wie ietzt Deutschland und früher die Schweiz;

oder?;

2) ein Bundesstaat, wie die Vereinigten Staaten von Nordamerika
und die Schweiz seit 1848.
Es bedarf einer genauen Erörterung, um die unterscheidenden Merkmale
und die wesentlichen Eigenschaften dieser beiden Arten von Conföderationen an⸗
sugeben. Abstract genommen mag der Bundesstaat die vorzüglichere Art sein,
eben weil hier das Ganze als solches auch ein Staat ist; aber er hat die An⸗
lage, sich in einen Einheitsstaat zu verwandeln und in dem System der Cen⸗
tralisation und der Bureaukratie aufzulösen, oderssich (wie die V. St. in N. A.)
in feindselige Gegensätze aufzulösen. Und nicht überall, wo eine Conföderation
vünschbar, ist durch die Verhältnisse die Möglichkeit eines Bundesstaates ge⸗
geben, in welchem Falle es ebenso verkehrt als unpatriotisch ist, die zwar ab⸗
tract minder vollkommene Form und die reellen Vortheile derselben aufzugeben
auf die Gefahr den Bund ganz aufzulösen und die Selbstständigkeit und Inte—
zrität des Ganzen aufzuopfern oder die Beute eines mächtigen Bundesgliedes
u werden und mit Verlust der Autonomie im Einheitsstaate aufzugehen.
Wir wiederholen diese Stelle aus B. VII. S. 26 ff., weil sie die formelle
Einleitung zu diesem X. Buche enthält und weil diese Sätze, welche keines
Commentars bedürfen werden, von tiefer praktischer Bedeutung sind.
Es ist ziemlich schwierig den Begriff der beiden Arten der Conföderationen
so zu definiren, daß die Grenzlinie scharf bezeichnet wäre. Es gibt Bundes⸗
staaten, welche durch ihre mangelhafte Organisation sich kaum über den Staa—
enbund erheben und ein Staatenbund kann fich dem Bundesstaate mehr oder
Escher, Handb. d. prakt. Volitik. II.