182 Die formale Politik oder Verfassungslehre.

weniger nähern. »Il y a un point ou chaque forme de gouvernement se confond
 avec la suivante.« (S. oben VIII. B. 9 1. S. 137). Dieses gilt nicht
bloß von den einfachen Staaten, und selbst zwischen einem kräftig organisirten
Bundesstaat und einem Einheitsstaat, in welchem ein bedeutendes Maaß der
Autonomie und Decentralisation stattfindet, ist die Unterscheidung in concreto
schwierig. Versuchen wir nun die entscheidenden Merkmale bestimmter zu ermit⸗
teln. Aber hiebei muß man festhalten, daß auf dem Gebiete der Praxis und des
vositiven öffentlichen Rechtes die wirklich bestehenden föderativen Bildungen
niemals rein nach den absoluten Begriffen gebildet, sondern nach der Geschichte
stets gewisse Modificationen enthalten und je nach den überwiegenden Merk—⸗
malen und den vorherrschenden Principien als bloße Staatenbünde oder als
Bundesstaaten benannt werden, daß aber für die Theorie wichtig ist, den rei⸗
nen Begriff aufzustellen, theils um der klarern Einsicht willen, theils weil aller⸗
dings für das Recht und die Politik sich aus demselben praktische Sätze ableiten
lassen. Vgl. was Rotteck in der allgem. Staatslehre 8 62 hinsichtlich der
Classification und der Gegensätze der Staatsformen einfacher Staaten sagt.
Sehr gut sagt Zachariaͤ, D. Staats- und Bundesrecht. III. Abtheilung 1845.
5220. S. 210. „Die bekannten theoretischen Gegensätze von Bundesstaat
und Staatenbund können zwar auch zur Erläuterung der rechtlichen Natur
des deutschen Bundes gebraucht werden. Nur muß man sich davor hüten, die
aus solchen Schulbegriffen gezogenen Consequenzen an die Stelle der
Wirklichkeit zu setzen und das aus dem Bedürfniß hervorgegangene, stets in sei⸗
ner eigenthümlichen Gestaltung aufzufassende Bundesverhältniß in die Form
eines solchen Schulbegriffs hineinzuzwängen.“ Sofort aber zeigt er S. 212, daß
der vorherrschende Begriff des Staatenbundes seine wichtige praktische Bedeu—
tung hat: ‚die durch das Organ der Bundesversammlung wirksame Bundesge—
walt ist keine Staatsgewalt und darf daher hinsichtlich ihrer Pflichten und Be—
fugnisse nicht nach Analogie einer Staatsgewalt beurtheilt werden; daher stellt
—
zelnen Bundesstaaten) streitenden Vermuthung und von der Nothwendigkeit,
jede Beschräͤnkung derselben zu beweisen, für die Bundesgewalt als unan—
wendbar heraus, während er gegen dieselbe vollkommen bestehen bleibt.“
Im Bundesstaat ist es umgekehrt.] Freilich stellt Welker in seinen wich—
tigen Urkunden ꝛc. 1844. EEinleitung) eine entgegengesetzte Theorie auf
S. 43. Nur eins ist allgemein und absolut gewiß, daß man nämlich
mit Entschiedenheit entweder einen wahren Bundesstaat od er einen wahren
Staatenbund erwählen und jeden ganzrein und consequent durchfüh—
ren muß. Nichts ist seichter und praktisch verderblicher als die Halbheit, als
die Schwäche mancher Staatsmänner und Theoretiker, die sich damit trösten,
daß man Mischungen zwischen Staatenbund und Bundesstaat, zwischen staats⸗