10. Von den Conföderationen. 483

rechtlicher und völkerrechtlicher Natur rechtfertigen könne.“ Diese anscheinend
auf speculativer Theorie gegründete Behauptung Welker's ist, wie sein weiteres
Raisonnement deutlich zeigt, vielmehr aus einer praktischen Tendenz hergeflos⸗
sen, worüber wir im Verfolge in dem Abschnitte vom deutschen Bunde näher
eintreten werden. Vom theoretischen Standpunkte mögen hier zur Widerlegung
folgende Momente genügen. Nach dem Zeugniß der Geschichte ist noch nie ein
Föderativstaat gebildet worden, welcher vollkommen nach dem reinen Begriff
entweder ein Staatenbund völkerrechtlicher Natur oder ein Bundesstaat staatsrechtlicher
 Natur gewesen und consequent nach diesem Begriff organisirt war
ohne Beimischung heterogener Bestimmungen. Namentlich fehlt viel, daß die
aordamerikanische Union oder der noch junge schweizerische Bundesstaat voll⸗
kommen consequent nach diesem Begriffe constituirt und verwaltet wären; um⸗
gekehrt ließe sich eine solche Beimischung von Staatsgewalt bei den geschicht—
lichen Staatenbünden nachweisen. Wir halten aber die Vernunft, welche in der
Geschichte waltet, für höher als die Kathedervernunft. Demnach ist es vom
rechtlichen Standpunkt unzulaͤssig und politisch unverständig zu lehren, man
müsse entweder den Bundesstaat oder den Staatenbund wählen, womit
ede bestehende Bundesorganisation, welche nicht diesen Schulbegriffen ent⸗
ppricht, für ungültig erklärt und die Möglichkeit der Wahl vorausgesetzt
wird, da doch die thatsächlichen Verhältnisse beinahe immer die beliebige Wahl
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teine, nur durch Transaction ermöglicht wird, wobei zwar das eine oder das
andere Princip das vorherrschende wird, aber nicht ohne Concessionen, welche
die Consequenz desselben beschränken. Damit soll keineswegs geläugnet werden,
daß solche heterogene Bestimmungen gewisse Nachtheile erzeugen, da sie Anhalts⸗
punkte für widerstreitende Rechtsbehauptungen und Tendenzen gewähren. Aber
zs ist schon tausendmal gesagt, daß keine menschlichen Einrichtungen in jeder
Hinsicht vollkommen sind. Uebrigens liegt die Quelle des Uebels oft nur in
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zunden oder auch in den schiefen Deutungen derselben.
Wenn wir nun die oben gestellte Aufgabe zu lösen suchen, theoretisch die
reinen Begriffe des Bundesstaates und des Staatenbundes festzustellen, so fin⸗
den wir bei Zachariä a. a. O. (1. Abtheilung 1841. 8 21. S. 49) folgende
Definition: 1) der zusammengesetzte, föderative oder Bundesstaat
mit einer höchsten und verschiedenen untergeordneten Staatsgewalten und mit
rinem doppelten Unterthansverband; 2) vertragsmäßige Vereinigung verschie—
dener Staaten mit verschiedenen Herrschern zum dauernden und unauflös—
lichen Staatenbunde mit einer Bundescentralgewalt (consoederatio). Da⸗
mit ist zu verbinden, was Zachariä (II. Abth. 1845. 8 220. S. 209 ff.)
war in specieller Beziehung auf den D. Bund, aber anwendbar auf die allge⸗
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