184 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
meinen Begriffe sagt: „der D. Bund, indem er von der Souveränität der
einzelnen Staaten ausgeht und diese nur in soweit beschränkt, als es
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ter Staatskörper, mit einer den Begriff der Souveränität gerade aus—
schließenden höhern Staatsgewalt. Das zweite Grundgesetz, des Bundes
nennt ihn einen völkerrechtlichen Verein, welcher in seinem Innern als
eine Gemeinschaft selbstständiger unter sich unabhängiger Staa—
ten, mit wechselseitigen gleichen Vertragsrechten und Vertragsobliegenheiten,
in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene
Gesammtmacht besteht. Dabei ist er ferner schon vermöge seines dauernden
Zweckes und nach ausdrücklicher Erklärung ein unauflöslicher, den will—⸗
kürlichen Austritt der einzelnen Glieder ausschließender Verein und daher keine
bloß vorübergehende Allianz, kein bloßes völkerrechtliches Schutz- und Trutzbünd⸗
niß. Er ist kein gewöhnliches willkürlich geschaffenes Vertragsverhältniß, son⸗
dern ein Product einer innern sich als unabweisliches Nationalbedürfniß auf⸗
dringenden Nothwendigkeit; letztere ist die rechtliche Basis seiner Exi—
stenz und seiner Wirksamkeit nach Innen und Außen und der wahre Grund
seines Bestandes und seiner Unauflöslichkeit.“ Diese Darstellung aus der
Feder eines klar und juristisch scharfdenkenden Publicisten beweis't noch mehr
als daß, wie er auch sagt, die in der Wirklichkeit bestehenden Conföderationen
nicht in gegensätzliche Schulbegriffe eingezwängt werden dürfen: es geht viel—
mehr daraus hervor, daß diese Schulbegriffe eines Bundesstaates und Staa⸗
tenbundes nicht einmal an sich absolute Gegensätze bilden, sondern vielmehr
zwei Ertreme oder Pole bezeichnen, zwischen welchen die in der Geschichte oder
Wirklichkeit gegebenen Conföderativnen in mancherlei Nuancen und Mischun—
gen liegen. Die Darstellung ist mehr eine Beschreibung als eine Definition
und verräth schon dadurch, daß der Gegensatz zwischen einem „zusammengesetzten
 Staatskörper“ und einem „völkerrechtlichen Verein“ an sich weder der Wahr⸗
heit angemessen noch erschöpfend ist. Uns befremdet, daß ein so hellsehender
Publicist als unbedingt aufstellt, „daß die Staatsgewalt des Bundesstaates den
Begriff der Souveränität — der einzelnen Bundesstaaten — gerade ausschließe“;
als ob die Souveränität nicht einer Theil ung fähig sei, so daß im Bundes—
staate die einzelnen Bundesstaaten gewisse Souveränitätsrechte (eine halbe, be—
schränkte Sonveränität) behalten, im Staatenbunde gewisse Souveränitätsrechte
auf die Centralgewalt übertragen, wie beides nach der Erfahrung stattfindet.
Ferner widerspricht die Annahme bloßer Vertragsrechte und Vertragsobliegen—
heiten (im Staatenbunde) der innern unabweislichen Nothwendig—
keit, welche die rechtliche Basis seiner Existenz und der wahre Grund
seines Bestandes und seiner Unauflöslichkeit, deren Product er ist. Gesteht
doch Zachariä selbst, daß — der D. Bund und ebenso jeder unauflösliche