10. Von den Conföderationen., 487
der Gesetzgebung, der Rechtspflege und der Vollziehung vereinigen; als höchste
Staatsgewalt muß sie zu allen Anordnungen Gesetzgebung, Organisation,
Verwaltung) befugt sein, welche erforderlich sind, um die ihr speciell aufgetra⸗
genen Zwecke oder Befugnisse zu realisiren und als höchste Staatsgewalt muß
sie (beziehungsweise die Bundesjustiz) über ihre Competenz selbst entscheiden:
waͤre dieses nicht der Fall, so wäre sie nicht die höch ste Staatsgewalt, sondern
diejenige Autorität, welche, außerhalb der Bundesbehörde, über die Competenz
derselben zu entscheiden hätte. Die Constitution der amerikanischen Union spricht
diese Grundsätze aus Art. 1. Sect. 8. »the congress shal] have power 9 to
bonstitute tribunals inferior to the supreme court, 18) to make alll laws
which shall he necessary and proper for carrying into execution ihe foregoing
 powers and all other powers vested by this Constitution in the go-Sernment
 of the U. St. or in any departement or officer thereof. Art. 3.
Sect. 1. the judicial power of the U. St. shall be vested in one supreme
court and in such inferior courts as the congress may from time to time
ordain and éstablish. Art. 6. Nr. 2. This Constitution and the laws of
ihe U. St. which shall he made in pursuance thereof shall bhe the supreme
law of the land and the judges in every state shall he bound therehy any
thing in the constitution or laws of anv state to the contrarv notwithstanding.«

In dem Abschnitte von der amerikanischen Union werden wir zu erörtern
haben, wie diese correcten Sätze theils durch Deutung theils durch einzelne wi⸗
derstreitende Bestimmungen verletzt werden. Die schweizerische Bundesverfas⸗
sung ist noch weit weniger diesem Begriffe entsprechend, wenn sie Art. 3 aus⸗
spricht: die Kantone sind souverän, so weit ihre Souveränität nicht durch die
Bundesverfassung beschränkt ist und üben als solche alle Rechte aus, welche
nicht der Bundesgewalt übertragen sind: — so daß also die Präsumtion nicht
für sondern gegen die Competenz der Bundesbehörde gilt, was vielmehr dem
Begriff des Staatenbundes entspricht. Aber auf der andern Seite helfen die
speciellen Bestimmungen nach, wie wir in dem betreffenden Abschnitte zeigen
werden, und Art, 74. 817 in Verbindung mit Art. 80 erklärt die vereinigte
Bundesversammlung competent, Streitigkeiten darüber, ob ein Gegenstand in
den Bereich des Bundes oder der Kantonesouveränität gehöre, von sich aus zu
entscheiden, daß aber das eidgenössische Bundesgericht für die Justizpflege im
Allgemeinen von keiner Bedeutung ist, haben wir B. JIX. Z13 nachgewiesen.
Allein durch die bloße Aufstellung obiger aus dem Begriffe des Bundesstaates
entwickelten Bestimmungen ist vorerst nur die rechtliche Möglichkeit oder die
thesretische Anerkennung, daß die Bundesbehörde die hochste Staatsgewalt sei
oder sein solle, gegeben. Damit fie aber in Wirklichkeit die höchste Gewalt sei,
müssen die Bedingungen hinzukommen, durch welche sie eine wirkliche Gewalt