488 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
sei. Sie muß auf eigenen Füßen stehen „in sich selbst ruhen“, indem sie die
hiezu nothwendigen äußern Mittel, die finanziellen und militärischen selbst be—
sitzt, nicht etwa von den Bundesstaaten als solchen entlehnen muß und zur
Vollziehung ihrer Anordnungen die geeigneten Unterbehörden und Beamten er⸗
nennt. In diesen Beziehungen erscheinen die Bestimmungen der amerikanischen
Union und des schweizerischen Bundesstaates annähernd befriedigend, aber ver⸗
schieden. Die amerikanische Constitution erklärt die Bundesbehörde competent
zur Deckung der Bundesausgaben Steuern und Auflagen zu decretiren und
durch ihre Bundesbeamten und Angestellten erheben zu lassen; dagegen hat die
Union keine Bundestruppen zur Verfügung, sondern muß die Contingente der
einzelnen Bundesstaaten requiriren, wenn die äußere oder innere Sicherheit
oder Ruhe des Bundes bedroht oder angegriffen ist. In Friedenszeiten stehen
die Milizen unter der Disciplin der einzelnen Bundesstaaten, welche auch die
Officiere ernennen. Die stehenden Truppen der Union sind von keiner Bedeu⸗
tung und bloß zureichend einzelne Grenzpunkte oder Küstenplätze als Garnison
zu versehen. Am 1. Januar 1858 betrug die ganze Militärmacht des Bundes
sstehende Truppen) 12,923 Mann auf ein Gebiet von über 3 Millionen Qua⸗
dratkilometer mit einer Bevölkerung von mehr als 23 Millionenn. Annuoire de
Véoon. polit. pour 18359. Im März 1862 wurde die bewaffnete Macht, welche in
dem Bürgerkriege für die Union verwendet wurde, officiell wie folgt angegeben:
reguläre Truppen 39,373 Mann, Freiwillige (welche schlecht geübt und disci⸗
plinirt sind und sich auf kurze Termine engagiren) 556,252 Mann. An Mi⸗
lizen zählte man 3,214,310 Mann mit 43,489 Officieren. Annuaire pour
1863. Die schweizerische Bundesbehörde ist mit eigenen Finanzmitteln an⸗
nähernd hinlänglich ausgerüstet; dieselben werden durch die Angestellten des
Bundes erhoben durch Grenzzölle, aus dem Ertrag der Postverwaltung und der
Pulververwaltung; daneben besitzt der Bund einen ansehnlichen Kriegsfond
und einige andere Fonds; dennoch ist er zum Theil auf Beiträge der Kantone
angewiesen, welche nach einer alle 20 Jahre zu revidirenden Scala erhoben
werden sollen. Dieser Punkt erzeugt immerhin eine gewisse Abhängigkeit von
den Kantonen, wird indeß einigermaßen verbessert durch die Bestimmung, daß
jederzeit wenigstens der Betrag des doppelten Geldrontingents für Bestreitung
der Kosten eidgenössischer Aufgebote baar in der Bundeskaͤsse liegen soll. In
Hinsicht der bewaffneten Macht ist der schweizerische Bund besser bestellt als die
amerikanische Union. Zwar bestimmt Art. 13 der Bundesverfassung: der Bund
ist nicht berechtigt stehende Truppen zu halten. Dieser Satz sollte die Befürch⸗
lungen der Kantone für ihre Kantonalsouveraͤnität und das demokratische Miß⸗
trauen beruhigen. Aber die Bestimmungen über Organisation und Instruction
des „Bundes heer es“, welches aus den Contingenten der Kantone ge⸗
bildet wird“, sind schon nach der Bundesverfassung Art. 20 berechnet, diese