10. Von den Conföderationen. 489
Contingente, besonders die Kadres und die Specialwaffen fortwährend in der
Hand der Bundesbehörde zu haben und durch Bundesbeschlüsse, Institutionen
— DD0—— „Bundesheer“ diesen Namen
im vollen Sinne verdient.
Was die Vollziehung betrifft, so hat die amerikanische Union eine vollstän—
dige Hierarchie eigener Behörden und Angestellter für alle Fächer der Staats—
oerwaltung. Minder gut bestellt ist in dieser Hinsicht die schweizerische Bun⸗
desbehörde, welche zwar für gewisse Verwaltungszweige ihre Beamten und An⸗
zestellten hat, in andren Beziehungen aber sich an die Kantonalbehörden halten
muß. Doch ist später durch Gesetze der Einfluß der Bundesbehörde verstärkt
worden (s. u. a. das Bundesgesetz betr. das Verfahren bei Uebertretungen fis⸗
calischer und polizeilicher Bundesgesetze vom 30. Juni 1849).
Der deutsche Bund trägt ganz besonders in Hinficht der Finanz—
mittel und der bewaffneten Macht den Charakter eines bloßen Staa—
tenbundes, da der Bundesversammlung, als dem Organ des Bundes keine
eigenen Finanzquellen zu Gebote stehen und dieselbe auch in Hinsicht des Mi—
litärs lediglich auf die Contingente der Bundesstaaten angewiesen ist, über
welche der Bund lediglich ein Inspectionsrecht hat.

32. 2 Das Verhältniß des Bundesstaates zu den Einzelnen.

Der Staatenbund, nach dem reinen Begriff ist ein völkerrechtlicher Verein
mehrerer souveräner Staaten, welche die Leitung und Besorgung gewisser ge⸗
meinschaftlicher Angelegenheiten einer delegirten Centralbehörde aufgetragen
haben; dieser Bund steht in keiner directen Beziehung zu den Bürgern oder
Einwohnern der verschiedenen Bundesstaaten, sondern verbindet nur diese als
— sind bloß Bürger der be—
reffenden Bundesstaaten; ein allgemeines Bürgerrecht für den Umfang des
zanzen Bundes gibt es nicht, so wie auch kein Bundesgebiet im eigentlichen
Sinne besteht, sondern die sämmtlichen Gebiete der einzelnen Bundesländer
aur als Collectivbegriff die Bezeichnung als Bundesgebiet erhalten. Der Ein—
jelne kann vom Bunde, welcher sich in die innern Verhältnisse der Bundesglie⸗
der nicht zu mischen befugt ist, weder Rechtsschutz gegen seine Regierung noch
andere Vortheile verlangen, so wie er hinwieder dem Bunde nicht verantwort—
lich, sondern lediglich den Gesetzen und der Jurisdiction des betreffenden Staa⸗
tes unterworfen ist. Auch die von der Gesammtheit der Bundesstaaten ein—
müthig gefaßten Beschlüsse erhalten für die Einzelnen nur Gültigkeit durch die
gesetzliche Promulgation ihrer Regierungen. Wenn daher einzelne Bundes⸗
staaten oder eine Verbindung mehrerer — ein Sonderbund — sich gegen die
qzufden Bundesvertrag gegründeten Beschlüsse der erforderlichen Stimmen⸗