490 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
zahl auflehnt, so ist dieses keine Rebellion im juristischen Sinne, sondern ein
völkerrechtlicher Confliet und weder die intellectuellen Urheber noch die
Behörden können vom Bunde zu strafrechtlicher Verantwortung gezogen wer⸗
den, da sie nur ihrem Particularstaate verantwortlich sind, wenn sie durch ihre
Handlungen dessen Verfassung oder Gesetze verletzt hätten; ohne dieses sind sie,
als Regenten souveräner Staaten nur ihrem Gewissen verantwortlich. Ganz
auf entgegengesetzte Weise verhaͤlt sich Alles dieses im Bundesstaate.
Im Bundesstaate besitzt der Einzelne nicht nur das Bürgerrecht des betref⸗
fenden Particularstaates (State, Kanton), sondern das allgemeine Bürgerrecht
des Bundesstaates, vermöge dessen er dem gesammten Bunde gegenüber Rechte,
Pflichten, Rechtsschutz, Verantwortlichkeit hat. Die Bundesbehörde repräͤsen⸗
tirt nicht die Gesammtheit der Bundesstaaten als solcher, sondern die Nation,
das Volk des ganzen Bundes; es ist daher eine nothwendige Folge des Be—
griffes, daß die Bundesbehörde nicht von den einzelnen Staaten sondern von
der gesammten Bevölkerung gewählt wird oder auf dieselbe basirt ist, sei es
nach Kopfzahl oder nach dem Steuerfuße oder einem andern Maßstabe. So
oerhält es sich auch mit dem House of the Representatives der amerikanischen
Union und dem schweizerischen Nationalrathe; zwar ist der amerikanische Con—
greß zusammengesetzt aus dem Hause der Volksrepraͤsentanten und dem Senate,
die schweizerische Bundesversammlung aus dem Nationalrath und dem Stände⸗
rath; jener Senat und der Ständerath werden nicht von dem Volke und nach
Verhältniß der Bevölkerung gewählt, sondern von den gesetzgebenden Körpern
der States und der Kantone, je 2 von jedem State oder Kanton. Man könnte
dieses als einen der vielen Beweise oder Beispiele anführen, daß es in der Wirk—
lichkeit keinen reinen Bundesstaat oder Staatenbund nach dem Schulbegriffe
gibt, sondern daß namentlich die Constitution der V. St. und die schweizerische
Bundesverfassung als Bundesstaaten bloß nach dem vorherrschenden Charakter
bezeichnet werden können. Aber wir halten es für richtiger, die Mitwirkung
des Senates und des Ständerathes nicht als zufällige Inconsequenz sondern
aus dem Wesen des Bundesstaates zu erklaͤren, der Bundesstaat unterscheidet
sich von dem Einheitsstaate eben dadurch, daß er die Erxistenz und Autonomie
der Bundesglieder nicht aufhebt, sondern denselben eine Halbsouveraͤnität und
hre eigene Rechtssphaͤre garantirt: es kann daher als eine Forderung des ra—
tionellen Bundesstaatsrechtes betrachtet werden, daß die Slates Kantone) ein
Organ (Senat, Ständerath) erhalten, um die ihnen garantirte Rechtssphaͤre
Halbsouveränität) gegenüber dem Nationalrathe, welcher im Namen der Na—
tion die Souveränität ausübt, zu behaupten, so daß eigentlich dieser Senat
mehr ein Veto besäͤße und gegenüber dem Nationalrathe die Controle auszu⸗
üben hätte, welche in der constitutionellen oder ständischen Monarchie die Land⸗
stände gegenüber der Regierung ausüben. Der Schwerpunkt aber muß nach