10. Von den Conföderationen.
dieser Auffassung in dem Nationalrathe liegen. Dem ist aber nicht ganz so;
der Senat besitzt nicht bloß das Veto, sondern auch die Initiative und das Recht
der Amendements und nicht selten überwiegt seine Einsicht und sein Ansehen,
was freilich beides nach dem Begriffe des Bundesstaates als eine Anomalie
hetrachtet werden müßte; doch rechtfertigt sich bei genauerer Betrachtung auch
dieses. Es ist bekannt, daß die Landstände (Kammern) sich in der Ausubung
ihrer Controle oft zu Transactionen herbeilassen, das Recht der Steuerverwilli—
gung an gewisse ausdrückliche oder stillschweigende Bedingungen knüpfen, daß
die staͤndische Erörterung und Sprechfreiheit oft unwillkürlich zu Bemerkungen
führt, welche auf Verbesserungen und Abstellung von Mißbräuchen zielen und
daß es sich nach der Erfahrung als zweckmäßig herausstellt, wenn zu diesen
Zwecken den Ständen (also hier dem Senate) die Initiative zugestanden wird,
umal ferner anzunehmen ist, daß ein solcher Körper — neben seiner primitiven
Bestimmung, Einsichten und specielle Kenntnisse in seinen Mitgliedern besitze,
die zum Nutzen des Ganzen geltend gemacht werden; factisch hat sich auch oft
herausgestellt, daß der Senat der V. St. eine höhere staatsmännische Einsicht
hewies und bedenkliche Mißgriffe der Volkskammer verhütete. Dies erklärt sich
aus der vergleichsweise mehr aristokratischen Wahlart und Zusammensetzung
des Senates.
Aus dem allgemeinen Bürgerrechte im Bundesstaate, welches Rechte und
Pflichten verknüpft, und dem directen Verhältnisse der Einzelnen zum Bunde
folgt nun, daß die Magistrate und Bürger der einzelnen States Kantone),
wenn sie ihre Pflichten gegen den Bund und die Verfassung oder Gesetze des
Bundes verletzen, demselben strafrechtlich verantwortlich sind und diese Respon⸗
sabilität keineswegs durch ihre politische Stellung im Sonderstaate ablehnen
tönnen. Constit. of the U. St. Art. 1. Sect. 3. Nr. 6. 7. Art. 3. Sect. 3.
Art. 6. Nr. 3. Schweiz. BdVffsg Art. 103. 104. Bundesges. über d. Bun⸗
desstraftecht der schweiz. Eidgenossenschaft v. 4. Hornung 1853 Art. 36-52.
Auf der andern Seite gewährt das allgemeine Bürgerrecht dem Schweizer
mehrfache wichtige Rechte, den Anspruch auf Schutz seiner individuellen bür⸗
gerlichen und politischen Rechte auch gegen seine localen Behörden, wenn diese
hre Competenz überschreiten oder die vom Bunde gewährleisteten Rechte ver⸗
— diesem allgemeinen Buͤrgerrechte das Recht der
freien Niederlassung im ganzen Umfange des Bundesgebietes und der Aus⸗
übung der politischen Rechte enthalten. (S. Buch 1Xx. 8 10. S. 372.
J25). Nicht so verhält es sich in dem Staatenbunde nach dem reinen
Begriffe desselben. Als ein völkerrechtlicher Verein souveräner Staaten, wel⸗
cher seiner Natur nach den Zweck haben wird, mit vereinten Kräften die sämmt⸗
—ED Einzelnen gegen Angriffe von Außen zu schützen,
worin implicite auch die präventive Bemühung enthalten ist, Conflicte mit

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