492 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
dem Auslande zu verhüten oder in Minne zu beseitigen) und im Innern des
Bundes die Selbsthülfe der Bundesglieder durch Intervention zu hindern und
die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der allgemeinen Sicherheit zu
unterdrücken — wobei naturgemäß die bestehenden Regierungen theils als die
Vertreter der Bundesstaaten theils als die Organe der staatlichen Ordnung sich
unterstützen werden — steht derselbe nur mit den Bundesstaaten als solchen und
mit den Regierungen als den Vertretern derselben in directer Beziehung und
eine Einmischung in die innern Verhältnisse der souveränen Bundesstaaten,
wenn nicht die gemeinsame Sicherheit sie gebietet, ist unzulässig; die einzelnen
Angehörigen der verschiedenen Bundesstaaten sind einander eben so fremd als
Vürger fremder Nationen und jeder Bundesstaat übt die Polizei in seinem In⸗
reresse und nach seinem Gutfinden. Nach dem theoretischen Begriffe des Staa—
senbundes kann daher kein Einzelner ein Recht des beliebigen Aufenthaltes in
einem der andern Bundesstaaten verlangen, sondern kann von dessen Behörden
zugelassen oder weggewiesen werden, wie die Angehörigen ganz fremder Staa⸗
ten; dieses wird nur modificirt, wenn dem Staatenbunde gewisse dahin zielende
Bestimmungen beigemischt werden, welche ihrer Natur nach eher dem Bundes⸗
taate angehören, Bestimmungen welche aber von einem höhern Standpunkte
nicht nur der Humanität sondern auch der Politik des Staatenbundes ange⸗
messen sind. Aber bezeichnend ist es, wenn dieselben deutschen Publicisten,
welche den völkerrechtlichen Charakter des deutschen Bundes im Gegensatz zum
Bundesstaate aufs schärfste betonten und dem Bunde jedes Recht zur Einmi—
schung in die innern Angelegenheiten der einzelnen Bundesstaaten absprechen
wollten, doch zugleich die Wegweisung oder Aufenthaltsverweigerung der An—
gehörigen anderer Bundesstaaten als eine Barbarei und als bundeswidrig dar⸗
stellten. So klagt Welker a. a. O. S. 24. „Der Deutsche wird in Deutsch⸗
land wie ein Vagabund behandelt, trotzdem, daß selbst die Bundesacte ihm das
oon Gott und der Naturx gegebene nationale deutsche Staatsbürger—
recht sogar noch ausdrücklich verbürgte. Ohne jeglichen Rechtsgrund jagt
man ihn in deutschen Landen beliebig über die Grenzen.“ Als ob die Poli⸗
zei eines souveränen Staates, dessen Souveränität in derselben Schrift
als unbedingtes Princip behauptet wird, mit den Angehörigen anderer Staaten
sich über Wegweisung in gerich tliche Erörterungen einzulassen hätte. In der—
selben Schrift werden die Bestimmungen der Wiener Schlußacte von 1820, welche
ãch auf die Bundesacte selbst stützt und durch Beschluß der Bundesversamm⸗
ung in einer Plenarsitzung zu einem der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit
gleichen Grundgesetze erhoben wurde, aus dem theoretischen Begriffe des völker—⸗
rechtlichen Staatenbundes als nichtig angefochten, weil sie Mart. 18— 28 Be—
stimmungen enthalten, durch welche die Auflehnung der Unterthanen gegen die
gesetzliche Ordnung oder Bedrohung derselben in mehrern Bundesstaaten ver,