10. Von den Conföderationen. 493

hindert oder bewältigt werden sollen. Jenes Wegweisungsrecht besaßen und
übten auch die Stände der schweizerischen Eidgenossenschaft vor der Bundes⸗
oerfassung von 1848 und auch seither kann aus genüg enden polizeilichen
Gründen, welche nicht rechtlich zu erörtern sind, solche Wegweisung statt⸗
inden.

I3. 3) Die Einheit und Solidarität des Bundesstaates gegenüber dem
Auslande.

Der Zweck der Conföderationen (es seien Bundesstaaten oder Staaten⸗
zünde) ist ein dreifacher: 1) Beförderung der allgemeinen Wohlfahrt durch
zegenseitige Mitwirkung; 2) Vertheidigung gegen Angriffe oder Gefahren,
welche von außen kommen und Erstrebung vortheilhafter Bedingungen im Ver⸗
kehr mit andern Staaten; 3) Sicherung des Friedens und der öffentlichen Ord⸗
nung im Innern. Es ist unbestreitbar, daß in allen drei Beziehungen der
Staatenbund weniger wirkt als der Bundesstaat, was in concreélo durch die
eigenthümlichen Vortheile größrer Autonomie wieder ausgeglichen werden mag.
Unter diesen drei Aufgaben ist aber' diejenige, welche die Verhaltnisse zum Aus—
lande betrifft, die dringendste und zunächst ins Auge gefaßte. Denn eben die
Behauptung der Selbstständigkeit und Integrität gegen Anfechtungen des Aus⸗
landes und die Erlangung vortheilhafter Verkehrsbedingungen sind es, was
die bewußte Vereinigung einer Mehrzahl einzeln mindermächtiger Staaten be⸗
ttimmt oder der geschichtlichen Verbindung den größten Werth gibt: und gerade
in dieser Hinsicht ist der Bundesstaat, wo die Bedingungen seiner Möglichkeit
zegeben sind, die weitaus vollkommenere Bildung. Diese Ueberlegenheit des
Bundesstaates beruht auf seinem Wesen selbst, da er in seiner Gesammtheit
dem Auslande gegenüber als eine politische Einheit erscheint, durch eine Bun—
desregierung repräsentirt und geleitet wird, welche für die gemeinschaftlichen
Interessen mit voller Souveränität wirkt, während die den einzelnen Staaten
reservirte Halbsouveränität Autonomie) nur die innere Verwaltung und die
Localinteressen beschlägt und das Ausland nicht berührt. Der bloße Staaten—
hund ist auf mehrfache Weise für die auswaͤrtigen Verhaͤltnisse mangelhaft.
Allerdings sind die Localinteressen nicht immer identisch mit dem Interesse der
Gesammtheit, was aber reichlich ersetzt wird einerseits durch die Vortheile,
welche die in einzelnen Punkten benachtheiligten Bezirke, durch die Wirksamkeit
des Bundes in andern erlangen und durch die Nationaleinheit Aller, welche die
Vortheile des Ganzen genießt. Im Staatenbunde dagegen ist es nicht anders
gedenkbar, als daß die principiell anerkannte volle Souveränität der einzelnen
Bundesftaaten das nächstliegende Localinteresse dem Wohle der Gesammtheit
oorzieht, wozu die Regierungen durch ihre Angehörigen gedrängt werden. Selbst