10. Von den Confsderationen.
nationalen Staatseinheit im Bundesstaate besser hervorzuheben. Wir wollen
nun die Folgesätze und Bedingungen derselben nach ihren verschiedenen Rich⸗
lungen und Objecten näher angeben. Dieselben sind in der Constitution der
B. St. mit großer Einsicht und Consequenz entwickelt, so daß ihre Bestimmun⸗
gen als Muster vorleuchten können; in der schweizerischen Bundesverfassung
sind sie noch in manchen Beziehungen unvollkommen, wovon der Grund theils
in der geringeren politischen Einsicht der schweizerischen Demokratie, theils aber
— ihrer Bevölkerungen an
dem Reste ihrer kantonalen Souveränität und ihrer Furcht und Eifersucht gegen
das Uebergewicht der größern, industriellen und protestantischen Kantone zu
uchen ist.

495

a) Die Bundeseinheit in formeller Hinsicht.
Damit die Bundeseinheit eine Wahrheit sei, muß sie exclusiv sein d. h.
die Befugnisse der Bundesbehörde können nicht gleichzeitig auch von den Re⸗
gierungen der einzelnen Bundesstaaten geübt werden. Sie ist theils formell
cheils materiell. Die formelle internationale Bundeseinheit schließt den
directen internationalen Verkehr der Bundesglieder mit auswärtigen Staaten
aus. Die Bundesbehörde kann allein diplomatische Agenten zu Sen⸗
dungen an fremde Regierungen ernennen oder solche des Auslandes empfangen.
Die amtliche Mission eines fremden diplomatischen Agenten an eine der Bun⸗
desbehörde untergeordnete Localregierung wäre eine völkerrechtswidrige Ein⸗
mischung oder Eingriff; ein solcher Agent, mit welchem Titel oder Vollmacht
er immer kaͤme, hätte keinen Anspruch auf die Privilegien und den Schutz des
Gesandtschaftsrechtes; und eine Local- oder Particularregierung, welche solche
Agenten in dieser Eigenschaft aufnähme, mit ihm in internationalen Verkehr
einträte, oder welche von sich aus solche Agenten bei auswärtigen Regierungen
accreditiren wuͤrde, hätte sich eines schweren Vergehens gegen den Bund Bun⸗
desbruch) schuldig gemacht, Constit. of the U. St. Art. 2. sSoct. 2. Nr. 2.
ZSect. 3. Die Befugniß, diplomatische Agenten auswärtiger Staaten zu
empfangen sanzunehmen), schließt in sich das Recht der Verweigerung;
diese Function ist keineswegs eine bloß formelle —V V
bielen Fällen ernste Bedenken. Die Annahme schließt in sich die Anerkennung
des Staates und der Regierung, in deren Namen und Auftrag solche Agenten
erscheinen, was bekanntlich von wichtigen Folgen für den anerkennenden Staat
selbst sein kann, wenn er voreilig und ohne Uebereinstimmung mit den Groß⸗
mächten eine revolutionäre Regierung oder eine der streitenden Partheien in
einem durch Bürgerkrieg oder Scission zerrütteten Lande anerkennt. Aber auch
die Annahme von Gesandten legitimer, allgemein anerkannter Regierungen ist
Sache der freien Entschließung: es ist zwar Sitte, daß weder die Zulassung