196 Die formale Politik oder Verfafssungslehre.
ständiger Gesandtschaften noch die Aufnahme bestimmter mit einer solchen Mis—
sion betrauter Persönlichkeiten ohne specielle Gründe verweigert wird; aber eine
stricte Verbindlichkeit dazu wird vom Völkerrechte nicht statuirt und Gründe der
Weigerung kommen allerdings vor, wenn in der Wahl der Person eine Belei—
digung des Staates oder der Nation liegt, an welche die Sendung bestimmt ist,
oder wenn dieselbe durch ihren persönlichen Charakter Turbulenz, Uebermuth,
intrigantes Wesen) Widerwärtigkeiten von vornherein besorgen läßt. Es ist
daher ebenfalls Sitte, daß die Regierung, von welcher die Mission ausgeht,
dieselbe auf vertrauliche Weise ankündigt, um allfällige Einwendungen in con⸗
fidentieller Weise entgegen zu nehmen. Wird dieses verfäumt, so kann die Re—
gierung, welcher der Gesandte über den Hals geschickt wird, die Aufnahme,
wenn Gründe dazu vorliegen, um so eher verweigern und ist dieses unter Um—
ständen sich selbst und der Sicherheit und Ruhe des Staates oder der Ehre und
dem Gefühl der Nation schuldig. Aus dem Rechte der Weigerung Gesandte an—⸗
zunehmen folgt auch die, vom Völkerrecht ebenfalls anerkannte Befugniß, aus
später eintretenden Gründen die Abberufung derselben zu verlangen oder ihre
Ausweisung zu bewerkstelligen. Consuln werden nicht zu den diplomatischen
Agenten im e. S. Gesandten) gezählt; fste sind nicht Repräsentanten
der Regierung, welche sie ernennt und nicht accreditirt bei der Regierung,
in deren Gebiet sie ihre Functionen verrichten. Ihre Functionen beziehen sich
auf die Interessen der Schifffahrt wenn sie in Küstenplätzen bestellt sind), des
Handels und der Privatverhaͤltnisse (den Familienstand) der Angehörigen des⸗
jenigen Staates, dessen Consuln sie sind. Für diese Zwecke werden sie (in der
Regel) nicht am Sitze der Regierung, sondern für bestimmte Localitäten aufge⸗
stellt. Sie müssen aber hiezu auch die Autorisation des Staates, in welchem
sie functioniren (das EXxequatu r) erhalten und sind den Gesetzen desselben
unterworfen. Gleichwohl ist auch ihre Admisston ein Attribut nicht etwa der
Loralbehörden, sondern der Staatsregierung lim Bundesstaate also der Bun—
desbehörde) aus zwei Gründen. Da sie immerhin einen öffentlichen Charakter
haben, bedeutende Interessen des Staates, welcher sie ernennt, besorgen und
ihre Archive als Eigenthum desselben zu betrachten sind, so erheischt die Achtung
gegen denselben, daß ihnen von dem Staate, in welchem sie functioniren, inter—
nationaler Schutz, soweit es diese Functionen betrifft, zu Theil werde, um
aicht gegründete Beschwerden und Conflicte zu provociren. Anderseits aber
werden solche Consuln oft auch noch von ihrer Regierung für andere Zwecke be⸗
auftragt, die ihrer öffentlichen Stellung fremd sind und die Selbstständigkeit
oder die Ruhe des andern Staates gefährden oder verletzen; es ist daher noth⸗
wendig, daß auch ihre Annahme sdas EXxequatur) bez. die Wegweisung
ausschließlich der Bundesbehörde des Bundesstaates zukomme, da die Folgen
derselben den gesammten Bund treffen können. Constitut. of the U. 8t. Arlß,2