10. Von den Conföderationen. 497
Sect. 2. Nr. 2. Sect. 3. Sect. 10. Nr. 2. Auch die schweizerische Bundesver⸗
fassung ist in diesem formellen Punkte correct, Art. 74. Nr. 4. Art. 9. Nr. 6.
Nr. 8. Zwar scheint der Grundsatz eine doppelte Ausnahme zu erleiden, da
den Kantonen die Befugniß eingeräumt ist, Separatverträge mit dem Auslande
üͤber staatswirthschaftliche Gegenstände, nachbarlichen Verkehr und Polizei ab⸗
zuschließen, Art. 10., und mit Behörden eines auswärtigen Staates in un⸗
mittelbaren Verkehr zu treten. Aber die nähere Prüfung zeigt, daß eine Ab⸗
weichung vom Grundsatze nicht vorliegt. In materieller Hinsicht ist die Ab⸗
schließung von Zoll- und Handelsverträgen mit dem Auslande dem
Bunde allein vorbehalten. In formeller Hinsicht ist der amtliche Verkehr
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Stellvertretern nur durch Vermittelung des Bundesrathes ge—
stattet und der unmittelbare Verkehr nur über Gegenstände, die Art. 9 be⸗
zeichnet sind und nur mit Behörden des andern Staates erlaubt, was aller⸗
dings praktisch ist, um unnütze Weitläufigkeiten über unwichtige Angelegenhei—
ten zu ersparen. Auch in Hinsicht der Separatverträge ist der Bundesbehörde
nicht etwa bloß eine ministerielle (reinformelle) Vermittelung (Besorgung), son⸗
dern die Genehmigung vorbehalten. Art. 9. Art. 74. Nr. 5. Art. 90. Nr. 7T.
Als ein Corollarium der ausschließlichen Leitung des diplomatischen Ver⸗
kehrs erscheint die in der Verfassung der V. St. den Bundesbehörden verlie—
hene Competenz den Schutz, welcher diplomatischen Agenten nach dem prakti—
schen Völkerrechte gebührt zu handhaben und alle Veranlassung zu diesfälligen
Conflicten wirksam zu verhüten. Zu diesem Zwecke ertheilt. die Constitution der
V. St. der Supreme Courrt die ausschließliche Competenz »in all cases affeclting
 amhassadors, other public ministers and consuls« Art. 2. Sect. 2.
Nr. 1. Nr. 2. Man könnte glauben, daß diese Competenz auch dem schweizeri⸗
schen Bundesgericht zukomme, da dasselbe die Verbrechen gegen.das Völkerrecht
zu beurtheilen hat BdVfssg Art. 104. litt. e) und die Bundesgesetzgebung
noch andere Fälle in die Competenz des Bundesgerichtes legen kann. (Art. 106)
und das Gesetz über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft
Art. 43. 44. die Beschimpfung oder Mißhandlung eines bei der Eidgenossen⸗
schaft beglaubigten Repraͤsentanten einer fremden Regierung mit Gefängniß bis
hoͤchstens 2 Jahren und Geldbuße bis höchstens Fr. 2000 bedroht, wenn der
Bundesrath den Fall dem Bundesgerichte überweis't. Allein diese Bestimmun—
gen bleiben in jeder Hinsicht weit hinter der amerikanischen Verfassung zurück.
Nichts davon zu sagen, daß die Consuln nicht zu den bei der schweizerischen
Eidgenossenschaft beglaubigten Repräsentanten einer fremden Regierung gezahlt
werden können, ist hier durch die Verfassung Alles der Gesetzgebung anheimge—
stellt, welche die bestehenden Bestimmungen von heute auf morgen abändern
kann, so daß dieselben ganz von der ieweiligen Strömung der aura popularis
Escher, Handb. d. prakt. Politik. . 32