198 Die formale Politik oder Verfaffungslehre.
abhängen. Ferner ist die Ueberweisung an das Bundesgericht in das Belieben
des Bundesrathes gestellt und die — ohne Festsetzung eines minimum — der
Mißhandlung eines Ambassadors oder bevollmächtigten Ministers angedrohte
Strafe von höchstens 2 Jahren Gefä ngniß nicht etwa Zuchthausstrafe)
wahrhaft scandalos. Man kann nicht annehmen, daß schwerere Fälle 3z. B.
Körperverletzung als „Verbrechen gegen das Völkerrecht“ zu betrachten und zu
bestrafen seien; die specielle Bestimmung schließt die Anwendung des allge⸗
meinen Begriffes aus und man muß annehmen, daß solche Verbrechen als ge⸗
meine Verbrechen lediglich von den kantonalen Gerichten zu beurtheilen wären.
Ferner betreffen obige Bestimmungen nur Straffälle, da doch auch aus Civil—
streitigkeiten, welche diplomatische Agenten betreffen (cases affocting ambassadors
 ete.) Conflicte mit deren Committenten, oder Mißverhältnisse erwachsen
können. Zwar heißt es Art. 47 des Bundesgesetzes über die Organisation der
Bundesrechtspflege, daß die Bundesversammlung durch besondere Gesetze bür⸗
gerliche Rechtsstreitigkeiten vermöge Art. 106 der BdVfssg in die Competenz
des Bundesgerichtes legen könne und man sollte denken, daß eben diejenigen
Rechtsstreitigkeiten, welche diplomatische Agenten betreffen, aus den oben ange⸗
deuteten Gründen geeignete Gegenstände einer solchen Competenz seien; allein
bis jetzt hat die Bundesgesetzgebung eine solche Bestimmung nicht getroffen.
Endlich aber — wenn Alles übrige gleich wäre wie in der Constitution
der V. St., so besteht in Vergleichung mit der Supreme Court of the U. St.
eine immense Inferiorität des schweizerischen Bundesgerichtes, welches von
ferne nicht die gleiche Garantie darbietet. S. oben B. IX. 813. 827.

4. b) Die Bundeseinheit in materieller Hinsicht.

Die internationalen Verhältnisse sind theils Beziehungen des Bundesstaa⸗
tes zu auswärtigen Staaten und betreffen theils den Friedenszustand theils die
obölkerrechtlichen Streitigkeiten Krieg, Repressalien u. s. w.), theils sind es die
internationalen Beziehungen der eigenen Angehörigen zu Bürgern anderer
Staaten, aus welchen Klagen oder Forderungen entspringen. In allen diesen
Punkten ist die Einheit und Solidarität des Bundes und die ausschließliche
Competenz der Bundesbehörden in der Constitution der V. St. consequent
durchgeführt, um die vereinigte Kraft der Gesammtheit dem Auslande gegen—
über in die Wagschale zu legen und fremden Staaten oder Nationen Stoff zu
gegründeten Beschwerden zu entziehen. Wenn es dennoch factisch mitunter vor—
kommt, daß Fremde im Verkehr benachtheiligt oder die öffentlichen Pflichten
des Voölkerrechtes nicht gehörig erfüllt werden, so ist die Ursache hievon wenig⸗
stens nicht in mangelhaften Bestimmungen der Bundesverfassung zu suchen,
wie sie in der besten Periode der Union von den einsichtigsten und würdigsten