500 Die formale Politik oder Verfassungslehre.
Art. 3. Sect. 2. Nr. 1. »The judicial power shall extend to all cases..
affecting amhassadors, other puhblic ministers and consuls; to all cases of
admiralty and maritime jarisdiction; to controversies to whieh the U. 8t.
shall be à party; to controversies... between a state or the citizens thereof
 and foreign states, eitizens or subjects. 2. in all cases affecting ambassadors
 ete. and those in which a state shall he 4 party, the supremeée
dourt shall have original jurisdiction. In allthe other cases hefore mentioned
 the supreme court shall have appellate jurisdiction« (als erste Instanz
urtheilen in diesen Fällen die inferior eourts der Union).
Art. 6. Nr. 2. —» All treaties which shall he made under the authority
 of ihe U. St. shall he the supreme law of the land; apd the judges in
bvery state shall he bound thereby eto.«
Dagegen muß freilich auch angeführt werden, die Bestimmung in den
SAmendmients Art. 11. »the judicial power of the U. St. shall not he construed
 to extend to any suit against one of ihe U. 8t. by oitizens or subiects
 of any foreign state. « Siehe darüber B. IX.8 27.
Mit vorstehenden Bestimmungen der amerikanischen Constitution läßt sich
die schweizerische Bundesverfassung nicht vergleichen. Wir verweisen vorerst
auf das in 93 Angeführte. Doch hat allerdings die Absicht obgewaltet, die
Einheit und Solidarität dem Auslande gegenüber soweit zu constituiren, als es
die widerstrebenden Elemente der Kantonalsouveränität und der Demokratie ge⸗
statteten. Nicht nur ist der diplomatische Verkehr in formeller Hinsicht dem
Bundesrathe vorbehalten (53), sondern auch in materieller Hinsicht hat der
Bund allein das Recht Krieg zu erklären, Frieden zu schließen, Zoll- und Han⸗
delsverträge mit dem Auslande einzugehen BoVffssg Art. 8), ihm kommt die
Vertheidigung der Selbstständigkeit und der Integritaͤt des Bundesgebietes im
Ganzen und der einzelnen Kantone zu; zu diesem Ende steht das Bundesheer,
die Organisation und Instruction desselben dem Bunde zu BoVffsg Art. 2. 5.
17. 19. 20. 90. 8 9. 811. 9.12.). Einzig, wenn einem Kantone vom Aus—
lande plötzlich Gefahr droht, ist die Kantonsregierung verpflichtet, mit Hülfe
der nächsten Kantone vorläufig Vertheidigung anzuordnen; doch sind die Trup⸗
pen sofort unter eidgenössische Leitung zu stellen (Art. 15. 17). Das Zollwesen
ist Sache des Bundes; die Eidgenossenschaft (ü Bund) hat das Recht an der
schweizerischen Grenze Eingangs-⸗, Ausgangs- und Durchgangszölle zu erheben
Art. 23-25). Das Bundesgericht urtheilt als Civilgericht über Streitig—
keiten, welche nicht staatsrechtlicher Natur sind, über Streitigkeiten zwischen dem
Bunde einerseits und Corporationen oder Privaten anderseits (also auch Aus—
ländern oder auswärtigen Regierungen), wenn diese Kläger sind Art. 101).
Nach den oben cit. Bestimmungen der nordamerikanischen Constitution ist die
Bundesrechtspflege für alle Fälle competent, in welchen Auswaͤrtige betheiligt