10. Von den Conföderationen. 501

—D—— Union oder einen State oder defsen
Bürger betreffen und gegen den Bund, einen Staté oder Privaten gerichtet sein.
In Straffäͤllen urtheilt das eidgenössische Assisengericht über Verbrechen und
Vergehen gegen das Völkerrecht (Art. 103. litt. e). Selbstverständlich
kann in der Schweiz von Piracy oder Cases of odmiralty kaum die Rede sein.
Indeß könnte zufällig das forum domicilii oder deprehensionis solche Fälle
veranlassen). Aber unzweifelhaft begreift das Völkerrecht noch mehr als nur
das Gesandtschaftsrecht. Einige Fingerzeige gibt in dieser Hinsicht das
Bundesgesetz über das Bundesftrafrecht der Eidgenossenschaft (vom 4. Hornung
1853) Art 37. Anreizung einer fremden Macht zu Feindseligkeiten (doch ist
nach dem Zusammenhang hier mehr an feindselige Absicht gegen die Eidgenos⸗
senschaft selbst zu denken), Bestrafung (KFrem der oder Einheimischer) wegen
Verletzung des schweizerischen Gebietes oder anderer völkerrechtswidri⸗
ger Handlungen gegen die Schweiz Art. 39), Verletzung eines fremden
Bebietes oder eine andere volkerrechts widrige Handlung (se. gegen
fremde Staaten oder Angehörige) Art. 41. Oeffentliche Beschimpfung
zines fremden Volkes oder seines Souveräns oder einer fremden Regierung
Art. 4). Man könnte die Frage aufwerfen, ob ein fremdes Volk im Sinne
der Nationalitätstheorie verstanden sei; allein (abgesehen von der legitimatio
ad coussam) ergibt sich das Gegentheil daraus, daß das Volk und sein Sou—
perän zusammengestellt sind und die betreffende fremde Regierung das Be—⸗
gehren stellen und das Gegenrecht gesichert sein muß Art. 42). Uebrigens ist
das angedrohte Pönale (ohne minimum) beinahe eine Deviston. Nach diesem
bleiben noch manche in der nordamerikanischen Union vorgesehene Fälle unbe—
rücksichtigt und insbesondere hat der Bund keine Befugnisse die Behandlung
oon Concursen (laws of hankruptoy) zu regeln und die Justizpflege und Ver—
waltung der Kantone kann auf mannichfache Weise dem Bunde durch Behand⸗
lung Fremder internationale Verlegenheiten zuziehen. Schließlich ist noch zu
erwähnen, daß dem Bunde d ie Fremdenpolizei zukommt, das Recht Fremde,
welche die innere oder äußere Sicherheit der Eidgenossenschaft gefährden, aus
dem schweizerischen Gebiete wegzuweisen (Art. 57. Art. 73. 8 13) und daß
kein Kanton Auslaͤndern das Bürgerrecht ertheilen darf, wenn sie nicht aus dem
frühern Staatsverband entlassen werden. Art. 48. Indeß ist in diesen Bezie⸗
hungen die Vollziehung seither sehr lax gewesen, was freilich bei eintretenden
Umfständen sich ändern dürfte

55. Von dem Anterschiede zwischen dem Einheitsstaate mit decentrasisirter Perwaltung
und dem Pundesstaate und von dem Föderalismus im Einheitsstaate.
Wenn es schwer ist eine bestimmte Grenzlinie zu bezeichnen, wo der vor⸗
herrschende Charakter des Bundesstaates aufhört und sich zum bloßen Staaten⸗