502 Die formale Politik oder Verfaffungslehre.
bunde abschwächt, so ist es ebenfalls nicht ganz leicht, Merkmale anzugeben,
durch welche sich ein Einheitsstaat, in welchem ein bedeutendes Maaß von De—
centralisation der Verwaltung und Autonomie der Provinzen oder Kreise statt⸗
findet, von einem kräftig organisirten Bundesstaat unterscheidet. Es ist in un—
sern praktischen Erörterungen nicht am Platze, den mittelalterlichen Feudalstaat
zu berücksichtigen; auch gehört nicht hieher die bloße Personalunion, namentlich
nicht eine solche, wie sie die Magyaren behaupten wollten, mit einer selbststän⸗
digen Politik und einer eigenen Armee, wobei nicht einmal die reelle Verbin—
dung des Staatenbundes besteht. Wir setzen als selbstverständlich voraus, daß
der Einheitsstaat zum mindesten diejenige Einheit dem Auslande gegenüber und
diejenige Macht im Innern besitzen muß, welche schon ein wohlorganisirter
Bundesstaat erheischt. Als Kriterium kann nach der Theorie nicht die Form der
vollziehenden Gewalt angesehen werden, da ein Einheitsstaat auch bei der
stärksten Centralität der Staatsverwaltung an der Spitze der vollziehenden Ge⸗
walt ein Collegium Directorium, Vollziehungsausschußf haben kann; und
umgekehrt ein Präsident mit lebenslänglicher Amtsdauer im Bundesstaate die
vollziehende Gewalt personificiren kann; ja die nämlichen Gründe, welche für
die Vorzüge der Erbmonarchie angeführt werden, könnte man auch im Bundes⸗
staate geltend machen, um die Prasidentenwürde nicht nur für lebenslänglich,
sondern für erblich zu erklären. Indeß läßt sich nicht läugnen, daß dieses in der
Wirklichkeit nicht vorgekommen ist (wir treten auf archäologische Forschungen
nicht ein), sondern daß die Aufstellung einer erblichen Präsidentenwürde, wenn
der Präsident die nothwendigen Attribute und Befugnisse hat, aus naheliegen—
den Gründen zur einheitlichen Monarchie führen mußte. Wenn wir aber tiefer
in den wesentlichen Unterschied eindringen wollen, so möchten wir vor Allem
ein Kriterium finden in der Beschaffenheit oder Eintheilung des Staatsgebietes
und das Verhältniß derselben zum Sitze der Centralgewalt. Wenn ein Staat
von mäßigem Gebietsumfange — wie Frankreich — in etwa 100 Abtheilungen
Departemente) zersplittert wird, wenn diese Abtheilungen rein willkürlich nach
einem geographischen Schematismus decretirt werden, ohne daß eine geschicht⸗
liche Bildung oder natürliche Verwandtschaft zum Grunde liegt, wenn dieselben
daher kein eigenthümliches Lebensprincip besitzen, ja vielmehr ganz absichtlich
geschaffen wurden, um die politische Lebensfähigkeit der geschichtlichen Provin—
zen zu vernichten und alle gleichmäßig der Staatsgewalt zu unterwerfen, so ist
der Einheitsstaat unverkennbar. Damit steht dann in engem Zusammenhang
der übermächtige Einfluß einer Hauptstadt auf das ganze Land, während
im Bundesstaate der Sitz der Bundesbe hörde weiter keinen vorherrschen⸗
den Einfluß übt. Eine Hauptstadt in dem angegebenen Sinne ist da vor⸗
handen, wo die Bevölkerung am Sitze der Regierung eine bedeutende Fraction
der Gesammtbevölkerung des Staates ausmacht oder wenigstens die agglome—