10. Von den Conföderationen. 503
cirten Bevölkerungen anderer größerer Ortschaften überragt, wo diese Bevölke⸗
rung durch ihre Masse und Elemente einen Druck auf die Regierung ausübt,
wo die Hauptanstalten für alle Fächer der geistigen und wissenschaftlichen Thaͤ⸗
tigkeit vereinigt sind, und die Staatsregierung und die reichen Privaten für diese
Stadt und in derselben einen großen Theil der Steuern, welche von den Pro⸗
binzen erhoben werden, und die Renten der großen Grundbesitzungen verzehren,
so daß der Glanz und Luxus der Hauptstadt auf Kosten des übrigen Landes
genährt wird, wo in Folge aller dieser Begünstigungen alle bedeutenden Ta⸗
lente, politischer und literarischer Ehrgeiz und die Genußsucht der Reichen nach
—D Localanstalten als bloße Succursalen
betrachtet werden und nur ausnahmsweise einzelne charakterfefte Männer an
einem Domicil in der Provinz festhalten. Wir sagen nicht, daß nicht ein Ein⸗
heitsstaat bestehen könne auch ohne eine Hauptstadt solcher Art; ein despotischer
Staat kann von dem Lager einer Horde aus militärisch beherrscht und zusammen⸗
gehalten werden; aber wo eine Haupistadt der bezeichneten Art vorhanden ist,
da ist ein Einheitsstaat vorhanden, auch wenn er formell sich für einen Bundes⸗
staat ausgeben würde. Dies ist der Fall, auch wenn die Centralregierung über
ein bedeutendes Heer stehender Truppen gebietet, welches stark genug ist, um
jede Regung der Autonomie zu unterdrücken, während die Abtheilungen (De⸗
partemente) keine tuͤchtige Miliz besitzen, und wo alle Beschlüsse oder Verfü⸗
zungen der Localbehörden, auch wenn sie weder für die internationale Solida⸗
ritaͤt, noch für die innere Ruhe oder für das Gesammtwohl ein Interesse dar⸗
hieten, dennoch dem Placet oder der Cassation der Centralbehörde unterworfen
sind, vollends wenn diese von sich aus die Localverwaltung auf allen Punkten
durch amovible Beamte bestellt und leitet.
Diese Merkmale möchten die wesentlichen Kennzeichen des Einheitsstaates
sein, dessen Wesen, wie aͤlle Staatsformen in einzelnen Beziehungen effectiv
oder zum Scheine gemildert werden kann, ohne in den Beariff des Bundesstaa⸗
tes überzugehen.
Unter Föderalismus verstehen die Nordamerikaner diejenige Theorie
oder Parthei, welche fuͤr die Bundesbehörde eine kräftige Staatsgewalt in An⸗
spruch nimmt und die Constitution in diesem Sinne auslegt, im Gegensatz zu
den s. g. Republikanern oder Demokraten, welche den Bundesstaat zu einem
bloßen Staatenbunde abzuschwaͤchen suchen und den einzelnen S8tates eine ge⸗
wisse Souveränität aneignen wollen. In Europa dagegen wird der Ausdrudk
eher mit einem gehässigen Nebenbegriff angewendet, um die Tendenz zu miß⸗
billigen, welche die Bundesgewalt bekämpft, um den Bundesstaat nicht in einen
Einheitsstaat oder den Staatenbund in einen Bundesstaat übergehen zu lassen.
In Frankreich wurde den Girondisten, welche dem Despotismus und
dem Terrorismus, welcher von der Hauptstadt ausgeübt wurde, die Rechts⸗